§ 63 BeamtStG, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Paragraph 63 Beamtenstatusgesetz

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.


(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.


(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.


(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 63 BeamtStG
    § 63 Abs. 1 BeamtStG oder § 63 Abs. I BeamtStG
    § 63 Abs. 2 BeamtStG oder § 63 Abs. II BeamtStG
    § 63 Abs. 3 BeamtStG oder § 63 Abs. III BeamtStG
    § 63 Abs. 4 BeamtStG oder § 63 Abs. IV BeamtStG

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