Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
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http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung11/0...
Das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) ist vor allem ein notwendiges Durchgangsstadium zum Beamten auf Lebenszeit (vgl. §§ 4 Abs. 3 a, 10 BeamtStG und § 6 LBG). Wir unterscheiden also: Die Dauer der Probezeit beträgt einheitlich in allen L
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2...
01.08.2010 - DVP 8/10 · 61. Jahrgang. 1.2 Beamter auf Lebenszeit. § 10 BeamtStG nennt als einziges Kriterium für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Bewährung in einer Probezeit. Auf die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren (§ 9 Abs. 1 LBG a.F.) ko
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
61 Teilzeitbeschäftigung. § 62 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Grün- den. § 63 Altersteilzeit. § 64 Urlaub ohne Dienstbezüge. § 65 Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbe- schäftigung. § 66 Hinweispflicht. § 67 Fernbleiben vo
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/040/1604027.pdf
12.01.2007 - und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). A. Problem und Ziel. Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. .... 60 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und. Ruhestandsbeamten. § 61 Verpflichtung
https://www.personalabteilung.hu-berlin.de/rundschreiben/nebentatigkeitsvorschr...
61 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde oder obersten. Dienstbehörde ein Nebenamt im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern diese Tätigkeit ihrer. Vorbildung oder Berufsausbi
https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/personalverwaltung/inn-ii-6-merkb...
nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stellt eine der Hauptpflichten der Beamtin und des Beamten dar. Sie liegt sowohl im Interesse des Staates als auch im schutzwürdigen Interesse der einzelnen Staatsbürger
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 8. Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall. § 61 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit (1) Wenn dienstliche Gründe es erfor
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
5, Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG). § 6, Ehrenbeamtinnen und ... 43, Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG). § 44, Wiederherstellung de
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Probleml%C3%B6sung-ohne-Problem~
22.11.2017 - Durch das Verhüllungsverbot wird das Gebot zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten der Beamtinnen und Beamten (§ 34 Satz 3 BeamtStG und § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) konkretisiert. Das Verbot bildet nach dem Grundsatz des Vorbehalts de
https://openjur.de/u/688733.html
13.12.2013 - ... nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst die Übernahme von steuerberatenden Mandaten verbietet, mit denen sie vor dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst materiell befasst waren, hindert die Anwendung von § 41 Satz 2 BeamtStG