§ 60 BeamtStG, Verwendungen im Ausland
Paragraph 60 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden,

1.
vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2.
Schutzkleidung zu tragen,
3.
Dienstkleidung zu tragen und
4.
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.


(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Das Versorgungsrecht nach dem Dienstrechtsreformgesetz Das neue ...

https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/organe/personalrat/neues_v...
Antragsaltersgrenze Schwerbehinderte: 60 62 § 25 BeamtStG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (maximal 10,8 % Versorgungsabschlag; § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Alt. 1 LBeamtVGBW; Übergangsregelung in § 100 Abs. 2 LBeamtVGBW); Allgemeine Antragsalt


Word Dokumente zum Paragraphen

LBG NRW - Uni Bielefeld

https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Am 01.04.2009 sind das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl I, S. 1010) und das neue Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vom 21.04.2009 ... Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ist nach wie vor mit Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. 60.

Wege in den Ruhestand - Fortbildung Personalräte

http://www.xn--fortbildung-personalrte-g8b.de/downloads/Ruhestand-Versorgung/We...
4, Antragsaltersgrenze Schwerbehinderte, Pensionierung ab 60 Jahren,. bei Lehrkräften zum Ende eines ... 29 Abs.1 BeamtStG. § 27 Abs.2 BeamtStG. § 37 Abs.1 HBG. § 26 Abs.2, 3. BeamtStG. 7, Beurlaubung. aus familiären Gründen. zur Pflege oder Betreuung vo


PDF Dokumente zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
Aufschub der Entlassung und des Ruhestands. § 58. Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. § 59. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit. Abschnitt 9. Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland. § 60. Verwendung

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Evangelische Akademie Bad Boll

http://www.ev-akademie-boll.de/fileadmin/res/otg/doku/250310_08_koenig.pdf
17.06.2008 - 3. • Bei Versetzungen und Abordnungen haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende. Wirkung. § 55 bis 59. Spannungs- und Verteidigungsfall. §60. Verwendung im Ausland. § 60. Hochschullehrkräfte. Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen

Nebentätigkeitsvorschriften - Auszüge aus BeamtStG und LBG

https://www.personalabteilung.hu-berlin.de/rundschreiben/nebentatigkeitsvorschr...
Auszug aus dem Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) i.d.F. vom 19.3.2009. § 60 Nebentätigkeit. (1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der

Inhaltsverzeichnis - Kohlhammer

http://www.kohlhammer.de/wms/instances/KOB/data/pdf/978-3-17-018478-7_I.pdf
35 Satz 1 BeamtStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 aa) Die Pflicht zur Information des Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . 27 bb) Die Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben. 28 cc) Das Passivitätsprinzip d

Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) - Freistaat Thüringen

https://www.thueringen.de/imperia/md/content/lpa/texte/th__rbg20032009.pdf
20.03.2009 - 59 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 Abs. 2 BeamtStG). § 60 Schadenersatzpflicht, Rückgriff (§ 48 BeamtStG). § 61 Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte. § 62 Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 BeamtStG). Zweiter Ab


Webseiten zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 60 Erneute Berufung von ...

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 8. Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall. § 60 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) - Schure

http://www.schure.de/20411/nbg.htm
... 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 und 28), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG), die Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die Arbeitszeit (§ 60), die

BeamtStG | Kugele, 2010 | beck-shop.de

http://www.beck-shop.de/kugele-beamtstg/productview.aspx?product=7338896
Kugele, BeamtStG, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 2010, Buch inkl. Online-Nutzung, Kommentar, 978-3-89655-531-1, portofrei.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Transparenzportal Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin

VORIS § 63 NBG | Landesnorm Niedersachsen | - Altersteilzeit ...

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&psml=bsvorisprod.psml&feed=bsvori...
02.02.2015 - bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) 60 vom Hundert der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit und. 2. im Übrigen 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit,. höchstens jedoch 60 vom Hundert


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 9: Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland › § 60

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 60 BeamtStG
    § 60 Abs. 1 BeamtStG oder § 60 Abs. I BeamtStG
    § 60 Abs. 2 BeamtStG oder § 60 Abs. II BeamtStG

© 2015 - 2024: Beamtenstatusgesetz.net