Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
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https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; diese Verpflichtung g
https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Sie stellt einen Verstoß gegen die aus § 42 Abs. 1 BeamtStG folgende Pflicht der Beamtinnen und Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstver
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung11/0...
Das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) ist vor allem ein notwendiges Durchgangsstadium zum Beamten auf Lebenszeit (vgl. §§ 4 Abs. 3 a, 10 BeamtStG und § 6 LBG). Wir unterscheiden also: Die Dauer der Probezeit beträgt einheitlich in allen L
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Reich-Beamtenstatusgesetz-B...
Beamtenstatusgesetz: BeamtStG. Kommentar von. Dr. Andreas Reich. 2. Auflage. Beamtenstatusgesetz: BeamtStG – Reich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG. Thematische Gliederung: Beamten- und Richterrecht. Verlag C.H. Beck
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Satz 3 BeamtStG), deren Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 BeamtStG näher festgelegt werden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG kann das Landesrecht für besondere. Gruppen von Beamten, z.B. Polizeivollzugsbeamte, besondere Vorausset- zungen für die Dienstunf
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVwV230264-NN3?all=False
VV-BeamtR: Abschnitt 2 Ernennung. Abschnitt 2. Ernennung. 1. Fälle der Ernennung. 1.1. Die Fälle, in denen es einer Ernennung bedarf, sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG abschließend festgelegt. 1.2. Die Reaktivierung einer Ruhestandsbeamtin oder ein
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. § 3 Beamtenverhältnis. (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem D
https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/personalverwaltung/inn-ii-6-merkb...
Inn II 6 (7.09). Seite 1 von 2. Merkblatt über die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stellt eine der Hauptpflichten der Beamtin und des Beamten dar. Sie liegt sowohl im Interesse
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155313.htm
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses.
http://www.beck-shop.de/reich-beamtenstatusgesetz-beamtstg/productview.aspx?pro...
Zur Neuauflage Die Neuauflage berücksichtigt alle seit der Vorauflage ergangenen Gesetzesänderungen; zuletzt durch Art. 6 Abs. 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, durch Art. 3 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts und d
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-6
2Hat sich der Vorgang, den die Äußerung betrifft, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. 3Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG entscheidet die oberst
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=UmwMinDRZustV+RP+%C2%A7+2...
2. Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz. (1) Dem Landesamt für Umwelt sowie der Zentralstelle der Forstverwaltung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen: 1. nach § 22 Abs. 1 BeamtStG darüb
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
BeamtStG Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10