§ 4 BeamtStG, Arten des Beamtenverhältnisses
Paragraph 4 Beamtenstatusgesetz

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.


(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.


(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.


(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.


Benachbarte Paragraphen


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Die Probezeit des Beamten

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§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

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Die Modifikation des Beamtenrecht*

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§ 4 BeamtStG Arten des Beamtenverhältnisses Beamtenstatusgesetz

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(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b)

Arten des Beamtenverhältnisses | dasGleichstellungsWissen

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Die Beamtenverhältnisse sind nach § 4 BeamtStG ausgestaltet. Zu unterscheiden sind weiterhin die Beamten auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 BeamtStG), die Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 BeamtStG, die Beamten auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) und die Beamten auf Wide

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Reich, Beamtenstatusgesetz: BeamtStG, Kommentar, 2012, Buch, Kommentar, 978-3-406-63655-4, portofrei.


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 2: Beamtenverhältnis › § 4

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 4 BeamtStG
    § 4 Abs. 1 BeamtStG oder § 4 Abs. I BeamtStG
    § 4 Abs. 2 BeamtStG oder § 4 Abs. II BeamtStG
    § 4 Abs. 3 BeamtStG oder § 4 Abs. III BeamtStG
    § 4 Abs. 4 BeamtStG oder § 4 Abs. IV BeamtStG

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