(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
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https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
4. Aussagegenehmigung. Über Angelegenheiten, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht erstreckt, dürfen Beamtinnen und Beamte gerichtlich und außergerichtlich nur mit Genehmigung des Dienstherrn aussagen (§ 37 Abs. 3 BeamtStG). Dabei ist unerheblich, in
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung11/0...
Das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) ist vor allem ein notwendiges Durchgangsstadium zum Beamten auf Lebenszeit (vgl. §§ 4 Abs. 3 a, 10 BeamtStG und § 6 LBG). Wir unterscheiden also: Die Dauer der Probezeit beträgt einheitlich in allen L
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)". Hinweis: .... 4 -. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch. Land
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
Satz 3 BeamtStG), deren Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 BeamtStG näher festgelegt werden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG kann das Landesrecht für besondere. Gruppen von Beamten, z.B. Polizeivollzugsbeamte, besondere Vorausset- zungen für die Dienstunf
https://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Praesentation-E...
Öffentliches Dienstrecht. 4. Landesbeamtengesetz M-V: ➢ ergänzende Regelungen zum BeamtStG: - Zuständigkeits-/ Verfahrensfragen (z.B. bei fehlerhafter Ernennung oder Entlassung),. - landesinterne Abordnungen und Versetzungen,. - Näheres zu Rechten und Pf
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften. § 1. Geltungsbereich. § 2. Dienstherrnfähigkeit. Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. § 3. Beamtenverhältnis. § 4. Arten des Beamtenverhältnisses. § 5. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. § 6. Beamtenverhältnis auf Zeit. § 7
https://www.drstark.de/wp-content/uploads/2014/09/2009-03-Beamtenrecht.pdf
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vgl. § 1. BeamtStG). Die Beamtinnen und Beamten stehen gemäß § 3 Abs. 1 BeamtStG zu ihrem Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und. Treueverhältnis (Art. 33 A
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155315.htm
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b)
http://www.dasgleichstellungswissen.de/arten-des-beamtenverh%C3%A4ltnisses.html...
Die Beamtenverhältnisse sind nach § 4 BeamtStG ausgestaltet. Zu unterscheiden sind weiterhin die Beamten auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 BeamtStG), die Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 BeamtStG, die Beamten auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) und die Beamten auf Wide
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLlbG-12
(1) 1Die Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG hat den Zweck unter Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann. 2Während der Probezeit sol
https://www.juris.de/purl/gesetze/BeamtStG_!_4
4 BeamtStG wird von 17 Entscheidungen zitiert. § 4 BeamtStG wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 4 BeamtStG wird von mehr als 51 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 4 BeamtStG wird von fünf Verwaltungsvorschriften der Länder / von Landes
http://www.beck-shop.de/reich-beamtenstatusgesetz-beamtstg/productview.aspx?pro...
Reich, Beamtenstatusgesetz: BeamtStG, Kommentar, 2012, Buch, Kommentar, 978-3-406-63655-4, portofrei.