§ 26 BeamtStG, Dienstunfähigkeit
Paragraph 26 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.


(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.


(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.


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Staatliches Schulamt Hessen-Logo - Service Hessen

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hier: Überprüfung der Dienstfähigkeit nach §§ 26, 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit §§ 36 ff Hessisches Beamtengesetz (HBG). Ich bitte, die nachstehende Untersuchung durchzuführen und mir darüber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, da ic


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§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

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26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kērperlichen Zu- stands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer. Dienstpflichten dauernd unfähi

Verwaltungsvorschrift zu den§§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG ...

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Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit. Verwaltungsvorschrift zu den§§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und§§ 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG). 1. Allgemeines. 1. Geltungsbereich. Diese Verwaltungsvof'schrift gilt für die Beamtinn

Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit und ... - GEW Bayern

https://www.gew-bayern.de/fileadmin/media/publikationen/by/Ratgeber/ratgeber201...
b) die prognostische (voraussichtlich dauerhafte) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1. S. 1 und 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Die aktuelle Dienstunfähigkeit ist der häufigste Grund für das Fernbleiben vom Dienst (vgl. Art. 95 BayBG). Eine Erkr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10B101.pdf
für eine Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und § 150 Abs. 1 SächsBG seien nicht erfüllt. Zwar bestünden keine tatsächlichen Anhalts- punkte, die die Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten vom 24.3.20

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
41 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG). § 42 Beginn des einstweiligen Ruhestandes. Dritter Unterabschnitt. Dienstunfähigkeit. § 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähi


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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 26 Ruhestand wegen Erreichens ...

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 26 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreich

VV-BeamtR: Abschnitt 8 Ruhestand - Bürgerservice - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV230264-NN9
1Vor der Einleitung eines Ruhestandsverfahrens nach § 26 BeamtStG, Art. 65 ff. BayBG haben Dienstvorgesetzte oder von ihnen beauftragte Vorgesetzte mit der oder dem Betroffenen ein persönliches Gespräch zu führen, um einen aktuellen persönlichen Eindruck

VORIS § 43 NBG | Landesnorm Niedersachsen | - Verfahren zur ...

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01.04.2009 - 26, 27 BeamtStG). (1) 1 Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. 2 Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so

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11.06.2013 - Gemäß §§ 42 I BBG, 26 BeamtStG (§ 39 LBG Berlin) sind Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dienstunfähig sind. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Dienstpflichten

Verfahren bei Dienstunfähigkeit und - Landesrecht - Justiz - Portal ...

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Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit. (§§ 26, 27 BeamtStG). (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich un


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses › § 26

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 26 BeamtStG
    § 26 Abs. 1 BeamtStG oder § 26 Abs. I BeamtStG
    § 26 Abs. 2 BeamtStG oder § 26 Abs. II BeamtStG
    § 26 Abs. 3 BeamtStG oder § 26 Abs. III BeamtStG

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