(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
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https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ist in § 24 Absatz 1 BeamtStG geregelt. Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so ve
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung10/0...
Der Bewerber muss verfassungstreu sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG): „Er muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische .... verpflichtet den Dienstherrn dazu, seine Auswahlentscheidung den unterlegenen Kandidaten mitzuteilen -
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG). § 34 Gnadenrecht. § 34a Aufwendungsersatz für Fortbildungen. Unterabschnitt 2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand. § 35 Ruhestand wegen Erreich
https://www.phv-nw.de/system/files/pdf/schule_a-z/dienstrecht_2018_stand_1-1-18...
01.01.2018 - 24 LBG (Abordnung) - § 25 LBG (Versetzung) - § 45 BeamtStG (Fürsorge). § 4 TV-L (Versetzung, Abordnung, ...) - RdErl. vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21). Der Beamte (entsprechend der Tarifbeschäftigte früher Angestellte) kann, wenn ein diens
http://www.gesetze.berlin.de/jportal/portal/page/homerl.psml/screen/FcJWPDFScre...
Seite 1 von 24 -. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Gültig ab: 01.04.2009. Dokumenttyp: Gesetz. Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 1010. FNA: FNA 2030-1-9, GESTA B034. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Be
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVwV230264-NN3?all=False
Einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis und damit einer Ernennung bedarf es nicht, wenn. 1.3.1 eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist (§ 24 Abs. 1. BeamtStG), im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheid
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 24 Entlassung durch Verwaltungsakt. (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an
https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/verlust-der-beamtenre...
Der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG und § 41 BBG ist neben der Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandsversetzung und der Entlassung einer von vier in § 21 BeamtStG und § 30 BBG abschließend aufgezählten Beendigungsgründe im Beamtenrecht. A
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
30, Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG). § 31, Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG). § 32, Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung. § 33, Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverf
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
BeamtStG Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung BeamtStG Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der B
http://www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/verwaltungsrecht/beamtenrecht-entlassun...
32 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Entlassung aus zwingenden Gründen. Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie… - den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,. (§ 32 Absatz 1 Numm