§ 24 BeamtStG, Verlust der Beamtenrechte
Paragraph 24 Beamtenstatusgesetz

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.


(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.


Benachbarte Paragraphen


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(BeamtStG) und Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) - Uni Bielefeld

https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ist in § 24 Absatz 1 BeamtStG geregelt. Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so ve

II - Hochschule Kehl

http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung10/0...
Der Bewerber muss verfassungstreu sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG): „Er muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische .... verpflichtet den Dienstherrn dazu, seine Auswahlentscheidung den unterlegenen Kandidaten mitzuteilen -


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§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres

Beamtengesetz für das Land M-V

https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG). § 34 Gnadenrecht. § 34a Aufwendungsersatz für Fortbildungen. Unterabschnitt 2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand. § 35 Ruhestand wegen Erreich

Dienstrecht - PhV NW

https://www.phv-nw.de/system/files/pdf/schule_a-z/dienstrecht_2018_stand_1-1-18...
01.01.2018 - 24 LBG (Abordnung) - § 25 LBG (Versetzung) - § 45 BeamtStG (Fürsorge). § 4 TV-L (Versetzung, Abordnung, ...) - RdErl. vom 24.11.1989 (BASS 21-01 Nr. 21). Der Beamte (entsprechend der Tarifbeschäftigte früher Angestellte) kann, wenn ein diens

- Seite 1 von 24 - Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BeamtStG ...

http://www.gesetze.berlin.de/jportal/portal/page/homerl.psml/screen/FcJWPDFScre...
Seite 1 von 24 -. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Gültig ab: 01.04.2009. Dokumenttyp: Gesetz. Quelle: Fundstelle: BGBl I 2008, 1010. FNA: FNA 2030-1-9, GESTA B034. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Be

Abschnitt 2 Ernennung 1. Fälle der Ernennung 1.1 1.2 1.3 1.3.1 1.3.2 ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayVwV230264-NN3?all=False
Einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis und damit einer Ernennung bedarf es nicht, wenn. 1.3.1 eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist (§ 24 Abs. 1. BeamtStG), im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheid


Webseiten zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 24 Entlassung durch ...

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 24 Entlassung durch Verwaltungsakt. (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an

Verlust der Beamtenrechte | rehm. Beste Antwort. - Rehm-Verlag

https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/verlust-der-beamtenre...
Der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG und § 41 BBG ist neben der Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandsversetzung und der Entlassung einer von vier in § 21 BeamtStG und § 30 BBG abschließend aufgezählten Beendigungsgründe im Beamtenrecht. A

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) - Schure

http://www.schure.de/20411/nbg.htm
30, Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG). § 31, Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG). § 32, Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung. § 33, Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverf

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
BeamtStG Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung BeamtStG Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der B

Was ist zu tun bei drohendem Verlust des Beamtenstatus?

http://www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/verwaltungsrecht/beamtenrecht-entlassun...
32 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Entlassung aus zwingenden Gründen. Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie… - den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,. (§ 32 Absatz 1 Numm


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses › § 24

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 24 BeamtStG
    § 24 Abs. 1 BeamtStG oder § 24 Abs. I BeamtStG
    § 24 Abs. 2 BeamtStG oder § 24 Abs. II BeamtStG

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