§ 27 BeamtStG, Begrenzte Dienstfähigkeit
Paragraph 27 Beamtenstatusgesetz

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).


(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kērperliche

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten ...

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... 27. Begrenzte Dienstfähigkeit. § 28. Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe. § 29. Wiederherste

Verwaltungsvorschrift zu den§§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG ...

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/dienstfaehigkeit/vvhhdienstunfaehigk...
Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit(§§ 26, 27 BeamtStG). 1. Zweifel an der Dienstfähigkeit. 1.1 Zweifel an der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten (§ 41 Abs. 1 Satz 1. HmbBG) sind insbesondere dann angebracht, wenn deren krankheitsbedi

Verwaltungsvorschriften zum Besoldungs - Land Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/V/versorgungsrecht/Downloads/V...
28.04.2017 - oder Übernahme (§ 16 BeamtStG bzw. § 27 LBG i.V.m. § 16 BeamtStG) in den. Dienst eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des SHBesG gilt die bei dem bisherigen Dienstherrn festgesetzte Erfahrungsstufe weiter. Der weitere Stufenauf- stie

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
25. Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. § 26. Dienstunfähigkeit. § 27. Begrenzte Dienstfähigkeit. § 28. Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe. § 29. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. § 30. Einstweiliger Ruhestand. § 31. Einstweiliger Ru


Webseiten zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 27 Dienstunfähigkeit

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 27 Dienstunfähigkeit (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn

§ 27 BeamtStG Begrenzte Dienstfähigkeit Beamtenstatusgesetz

https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155338.htm
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der.

VORIS § 43 NBG | Landesnorm Niedersachsen | - Verfahren zur ...

http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Doku...
01.04.2009 - 26, 27 BeamtStG). (1) 1 Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. 2 Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG und § 45 BBG

https://www.persvdigital.de/ce/begrenzte-dienstfaehigkeit-nach-27-beamtstg-und-...
Sowohl die Vorschriften für Landes- und Kommunalbeamte (§ 27 BeamtStG) als auch für Bundesbeamte (§ 45 BBG) enthalten Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit. Abgesehen von dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften ergibt sich für die Praxis der

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

http://www.beamten-informationen.de/information/beamten__und_statusrecht/beamte...
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gilt unmittelbar für die Länder. Seit dem 1. April 2009 gilt das neu geschaffene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Das BeamtStG geht auf die Föderalismusreform I zurück, in dessen Ergebnis der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses › § 27

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 27 BeamtStG
    § 27 Abs. 1 BeamtStG oder § 27 Abs. I BeamtStG
    § 27 Abs. 2 BeamtStG oder § 27 Abs. II BeamtStG

© 2015 - 2024: Beamtenstatusgesetz.net