§ 23 BeamtStG, Entlassung durch Verwaltungsakt
Paragraph 23 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.


(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren.


(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.


(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.


Benachbarte Paragraphen


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Die Probezeit des Beamten

http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung11/0...
10 BeamtStG. Kriterien für die Bewährung des Beamten sind allein (!) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie §§ 9, 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG sowie § 51 LBG). Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat der Dienstherr am Ende der


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Beamtenrecht in der Praxis - Schnellenbach, Leseprobe - Beck Shop

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Entlassungswillens in schriftlicher Form verlangt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG,. § 33 BBG)18. 9 Die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung nach § 20 BeamtStG bzw. § 29 BBG führt nicht zur. Entlassung, da kein neues Beamtenverhältnis begründet wird.

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG). § 32 Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wir- kung der Entlassung. § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines. Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG). § 34 Gnadenrecht. Zweiter

Beamtengesetz für das Land M-V

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17.12.2009 - 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG). § 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung. § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG). § 34 Gnadenrecht. § 34a Aufwendung

Art. 56 Zuständigkeiten und Verfahren - Bayern.Recht

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2. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der. Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,. 3. im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt word

Vortrag Beamtenrecht-1 [Kompatibilitätsmodus]

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03.11.2014 - Öffentliches Dienstrecht. ➢ Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG). • fehlende Bewährung in der Probezeit. 2. Verlust der Beamtenrechte (strafgerichtliche Verurteilung). ➢ bei rechtskräftiger Verurteilung im ordent


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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 23 Entlassung kraft Gesetzes

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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 23 Entlassung kraft Gesetzes (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr.

Was ist zu tun bei drohendem Verlust des Beamtenstatus?

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32 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Entlassung aus zwingenden Gründen. Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie… - den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,. (§ 32 Absatz 1 Numm

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

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  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses › § 23

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 23 BeamtStG
    § 23 Abs. 1 BeamtStG oder § 23 Abs. I BeamtStG
    § 23 Abs. 2 BeamtStG oder § 23 Abs. II BeamtStG
    § 23 Abs. 3 BeamtStG oder § 23 Abs. III BeamtStG
    § 23 Abs. 4 BeamtStG oder § 23 Abs. IV BeamtStG

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