(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.
(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.
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https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2E9AE232C9B98C12578870030EA66/$file/Sch...
§31 BeamtVG. Unfall. Äußere Einwirkung. - Abgrenzung zur Krankheit und zu. Abläufen im Inneren des Körpers. Plötzlich, örtlich und zeitlich. bestimmbar .... Beamte. § 48 BeamtStG. Verletzt ein Beamter. vorsätzlich. oder. grob fahrlässig. die ihm obliegen
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Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen ... Das Informationsrecht der Presse und die Informationspflicht de
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Am 01.04.2009 sind das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl I, S. 1010) und das neue Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vom 21.04.2009 .... Eine Kopie der §§ 31 und 32 LBG NRW (neue Altersgrenze) ist als Anlage beigefügt, im übrigen können die
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41 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG). § 42 Beginn des einstweiligen Ruhestandes. Dritter Unterabschnitt. Dienstunfähigkeit. § 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähi
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22 Abs. 2 BeamtStG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BBG).9. Beamte auf Probe und auf Widerruf sind kraft Gesetzes mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2
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01.08.2010 - als auch für Beamte auf Zeit. Diese Struktur ist bereits problematisch, denn für die Beamten auf Zeit ist der Altersruhestand vollständig zu regeln, für die Beamten auf Lebenszeit hingegen nur ergänzend zu. § 25 BeamtStG. § 31 LBG unterschei
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26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 4 BeamtStG – Arten des Beamtenverhältnisses ................... 22. I. Rechtsentwicklung . ... 5 BeamtStG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte ............
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03.11.2014 - VIII. Beendigung des Beamtenverhältnisses: 1. Entlassung a) kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG i.V.m. § 30 LBG M-V). ➢ bei Verlust der Staatsangehörigkeit. ➢ Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus b) durch Verwaltungsakt (§ 23 Abs. 1 BeamtStG i.
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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 31 Einstweiliger Ruhestand (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweilig
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25, Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG). § 26, Versetzung in den Ruhestand auf Antrag. § 27, Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG). § 28, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung oder
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39, Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG). § 40, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18 BeamtStG). § 41, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG). § 4
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nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG) sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht mehr vorliegen, wenn sie also ihre Staatsangehörigkeit verlieren, bzw. – wie im Fall
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31. Entlassung durch Verwaltungsakt. (§ 23 BeamtStG). (1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nic