(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://arbeitsrechtsforum-hannover.de/wp-content/uploads/2017/01/Recht-des-%C3%...
11.01.2017 - dem Volk, nicht einer Partei verpflichtet (§ 33 Abs. 1 S. 1 BeamtStG); politische Treuepflicht: durch gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen(§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG); Mäßigung und Zurückhaltung bei politis
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“ Zum Kern der fdGO gehören insbesondere da
http://www.xn--fortbildung-personalrte-g8b.de/downloads/Ruhestand-Versorgung/We...
„Pensionierung von Amts wegen“. Mit 67 Jahren. Für Jahrgang 1947 bis 1964 wird schrittweise auf 67 angehoben. Vor 1964 geboren: Pensionierung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres (31.1. oder 31.7.) 1964 oder später geboren: Pensionierung mit
http://www.zbr-online.de/click_buy/2010/lindner_1010.pdf
33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG betrifft die Rolle des Beamten als. Beamter. Als solcher dient er „dem ganzen Volk, nicht einer. Partei“. Der Beamte ist bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben verpflichtet, parteipolitisch neutral zu handeln. Dies ist eine be-
http://schaebel.de/wp-content/uploads/2015/10/PFLICHTEN-DES-POLIZEIBEAMTEN.pdf
Pflicht zur Verfassungstreue, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG (= politische. Treuepflicht). Die politische Treuepflicht setzt voraus, sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Reich-Beamtenstatusgesetz-BeamtStG-9...
Zu § 15 BeamtStG gibt es im Landesbeamtenrecht Bezugspunkte durch § 24 bwLBG, Art. 6 und 48 BayBG, § 28 BlnLBG, § 30 BbgLBG, § 29. BremBG, § 29 HmbBG, §§ 29 und 30 HBG, § 29 LBG M-V, § 28 NBG, § 25. LBG NRW, §§ 33 und 34 RPLBG, § 29 SBG, § 35 SächsBG, §
https://www.soldan.de/media/pdf/7d/38/49/9783807309453_LP.pdf
... Grund- und Amtsstatus. 15–17 c) Das Amt im statusrechtlichen Sinn. 18–22 d) Das Amt im funktionellen Sinn. 23–25 e) Funktionsbindung des Besoldungsrechts. 26, 27 f) Nichtnormative Ämterbewertung/Dienstpostenbewertung. 28, 29 g) Planstelle. 30–33. Bea
http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfGroepl/le...
Soldaten öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,. Art. 33 IV, V GG (vgl. auch Art. 97 II, Art. 98 GG). = Beamtenrecht i.w.S. = „Staatsdienerrecht“. Bundeskompetenz: Art. 73 I Nr. 8 GG: BBG, SG u.a.. Art. 74 I Nr. 27 GG: BeamtStG →. Art. 98 I,
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 33 Wartezeit Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
http://de.dieepoche.com/c/508-beamtstg-33.html
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) § 33 Grundpflichten. (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu
http://www.bundesbeamtengesetz.org/beamtengesetz/beamtenstatusgesetz/
Im Beamtenstatusgesetz werden der Beamtenstatus sowie die Pflichten der Beamten im Sinne von Art. 33 GG, wie beispielsweise die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses (§§33. ff BeamtStG), Beamtenrechte und Pflichten, geregelt. Das Beamtenstatusgesetz wir
http://www.rechtslexikon.net/d/dienstpflichten/dienstpflichten.htm
Pflichten, die sich aus der Rechtsstellung des Beamten ergeben. Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 S.2 BeamtStG). Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verh
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin