§ 33 BeamtStG, Grundpflichten
Paragraph 33 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.


(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.


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Recht des öffentlichen Dienstes - Arbeitsrechtsforum | Hannover

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11.01.2017 - dem Volk, nicht einer Partei verpflichtet (§ 33 Abs. 1 S. 1 BeamtStG); politische Treuepflicht: durch gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen(§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG); Mäßigung und Zurückhaltung bei politis


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V. Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten

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33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“ Zum Kern der fdGO gehören insbesondere da

Wege in den Ruhestand - Fortbildung Personalräte

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Parteipolitische Tätigkeit als Dienstaufgabe des Beamten?

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33 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG betrifft die Rolle des Beamten als. Beamter. Als solcher dient er „dem ganzen Volk, nicht einer. Partei“. Der Beamte ist bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben verpflichtet, parteipolitisch neutral zu handeln. Dies ist eine be-

Pflichten des (Polizei-) Beamten

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Beamtenstatusgesetz: BeamtStG - Reich, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Reich-Beamtenstatusgesetz-BeamtStG-9...
Zu § 15 BeamtStG gibt es im Landesbeamtenrecht Bezugspunkte durch § 24 bwLBG, Art. 6 und 48 BayBG, § 28 BlnLBG, § 30 BbgLBG, § 29. BremBG, § 29 HmbBG, §§ 29 und 30 HBG, § 29 LBG M-V, § 28 NBG, § 25. LBG NRW, §§ 33 und 34 RPLBG, § 29 SBG, § 35 SächsBG, §

BeamtStG § 8 - Soldan

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... Grund- und Amtsstatus. 15–17 c) Das Amt im statusrechtlichen Sinn. 18–22 d) Das Amt im funktionellen Sinn. 23–25 e) Funktionsbindung des Besoldungsrechts. 26, 27 f) Nichtnormative Ämterbewertung/Dienstpostenbewertung. 28, 29 g) Planstelle. 30–33. Bea

Öffentlicher Dienst ieS Beamte, Richter, Soldaten öffentlich-rechtliches ...

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Soldaten öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,. Art. 33 IV, V GG (vgl. auch Art. 97 II, Art. 98 GG). = Beamtenrecht i.w.S. = „Staatsdienerrecht“. Bundeskompetenz: Art. 73 I Nr. 8 GG: BBG, SG u.a.. Art. 74 I Nr. 27 GG: BeamtStG →. Art. 98 I,


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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 33 Wartezeit

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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 5. Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 33 Wartezeit Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) § 33 Grundpflichten. (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | Beamtengesetz - Bund (BBG)

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Pflichten, die sich aus der Rechtsstellung des Beamten ergeben. Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 S.2 BeamtStG). Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verh

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Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 33

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 33 BeamtStG
    § 33 Abs. 1 BeamtStG oder § 33 Abs. I BeamtStG
    § 33 Abs. 2 BeamtStG oder § 33 Abs. II BeamtStG

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