Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
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http://www.holzhausen-reiner.de/files/VFW/VFWDateien/Merktext%20Pflichten.doc
Grundlage. Treuepflicht. Alle Beamten sind verpflichtet, sich jederzeit durch ihr gesamtes (auch außerdienstliches) Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. § 7 BeamtStG. § 33 BeamtStG. § 34 BeamtStG.
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.“ § 34 Satz 2 BeamtStG: „Sie haben die übert
https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht. Von der Verschwiegenheitspflicht unberührt bleiben nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG die gesetzlich begründeten Pflichten, Straftaten anzuzeigen (§ 138 StGB) und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratisch
http://www.vdpolizei.de/shop/out/pdf/leseprobe/100884.pdf
34 Satz 3 BeamtStG restriktiv auszulegen, widerspricht zudem der Systema- tik des BeamtStG. Das BeamtStG zählt gleichwohl „Verhalten außerhalb des. Dienstes“ zum Feld möglicher Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Bei einem Verhalten außerhalb des Dien
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kērperlichen Zu- stands oder aus gesund
https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/obw/doc/Verwaltung_neu/X_Dienstbe...
08.12.2015 - Allgemeine Dienstpflichten. → §§ 33 ff. BeamtStG sowie Art. 95 BayBG enthalten die allgemeinen. Beamtenpflichten, die für eine disziplinarrechtliche Wertung am häufigsten Bedeutung gewinnen. → Generalklausel, Art. 34 BeamtStG. „Beamtinnen un
http://schaebel.de/wp-content/uploads/2015/10/PFLICHTEN-DES-POLIZEIBEAMTEN.pdf
Dienstleistungspflicht, § 34 S. 1 BeamtStG. Gemäß § 34 S. 1 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Be- ruf zu widmen. Damit ist zunächst gemeint: • die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben (konkret-funktionelles. A
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schnellenbach-Beamtenrecht-Praxis-97...
22 Abs. 2 BeamtStG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BBG).9. Beamte auf Probe und auf Widerruf sind kraft Gesetzes mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155345.htm
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 34 Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben un
http://www.juris.de/purl/gesetze/BeamtStG_!_34
Zu § 34 BeamtStG gibt es eine weitere Fassung. § 34 BeamtStG wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 34 BeamtStG wird von vier landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 34 BeamtStG wird von einer Verwaltungsvorschrift der Länder / von Landesverbän
https://openjur.de/g/beamtstg/34.html
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https://www.brd.nrw.de/wirueberuns/Zentralabteilung/Dienstpflichten.html
20.04.2011 - allgemeine Beamtenpflichten Pflicht zum vollen persönlichem Einsatz in ihrem Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) Fortbildungspflicht (§ 42 LBG NRW) Verbot des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (§ 62.