§ 41 BeamtStG, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Paragraph 41 Beamtenstatusgesetz

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.


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Erstanzeige für eine Nebentätigkeit

https://www.uni-kiel.de/personal/de/formulare/beamtenangelegenheiten/Erstanzeig...
C Ich zeige als Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter die Übernahme folgender Beschäftigung/Erwerbstätigkeit an, die mit meiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht (§ 41 Satz 1 Bea


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
Verschwiegenheitspflicht. § 38. Diensteid. § 39. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. § 40. Nebentätigkeit. § 41. Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 42. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. § 43. T

Berufsausübung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

http://www.zbr-online.de/click_buy/2012/basslsperger_beendigung.pdf
Bei Beamten, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, besteht in vielen Fällen ein Interesse an einer weiteren beruflichen Tä- tigkeit. Eine spätere Berufsausübung ist aber nicht ohne Ein- schränkung möglich, denn der Gesetzgeber hat in § 105 BBG und § 41

I. Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 40 ...

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/Nebentaetigke...
I. Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). § 40 Nebentätigkeit. Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Beamtenstatus, Dienstliches Interesse - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-48801?all=False
24.06.2015 - Beamtenstatus, Dienstliches Interesse. Normenkette: § 41 BeamtStG, Art. 86 BayBG. Leitsätze: 1. Zu den dienstlichen Interessen nach § 41 BeamtStG gehört auch das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung. (amtlicher Leitsatz). 2. Eine Beein

Beamtenstatusgesetz: BeamtStG - Reich, Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Reich-Beamtenstatusgesetz-B...
Lag es bei der ersten Auflage nahe, eine erste Handreichung zu bieten, soll die zweite Auflage die ersten Erfahrungen widerspiegeln, die Rechtspre- chung und Praxis mit dem Beamtenstatusgesetz sammeln konnten. Der. Schwerpunkt der Neuauflage lag deshalb


Webseiten zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 41 Nebentätigkeit

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 41 Nebentätigkeit Die Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung.

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) soll die grundlegenden Statusfragen verbindlich regeln, den Ländern für ihre Landesbeamtengesetze aber größere ... der Dienstgeschäfte (sogenannte Zwangsbeurlaubung) § 40 Nebentätigkeit § 41 Tätigkeit nach Beendigung de

Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten – und die ... - Rechtslupe

https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/erwerbstaetigkeit-eines...
26.08.2014 - Nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Nach Satz 3 endet das Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Beamt

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Transparenzportal Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin

VG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - Az. 19 L 1671/13

https://openjur.de/u/688733.html
13.12.2013 - Nach §§ 41 Satz 2 BeamtStG, 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW ist einem Ruhestandsbeamten mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 41

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 41 BeamtStG
    § 41 Abs. 1 BeamtStG oder § 41 Abs. I BeamtStG

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