§ 39 BeamtStG, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Paragraph 39 Beamtenstatusgesetz

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.


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Datum: 2014. Beschreibung: Jan Martin Hoffmann Aufsatz | Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG und die vorläufige Dienstenthebung | NdsVBl 2014, 39-44. Quelle: juris ...


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 39

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 39 BeamtStG
    § 39 Abs. 1 BeamtStG oder § 39 Abs. I BeamtStG

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