§ 40 BeamtStG, Nebentätigkeit
Paragraph 40 Beamtenstatusgesetz

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Das Versorgungsrecht nach dem Dienstrechtsreformgesetz Das neue ...

https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/organe/personalrat/neues_v...
25 BeamtStG i.V.m. § 40 Abs. 2 LBG (abschlagfrei; § 27 Abs. 3 LBeamtVGBW). 30. II.1 Beispiele für die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze. Beamter, geb. 08.11.1955. bisheriger Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2020. Eintritt nach neu


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Erstanzeige für eine Nebentätigkeit

https://www.uni-kiel.de/personal/de/formulare/beamtenangelegenheiten/Erstanzeig...
B Ich zeige die Übernahme folgender Nebentätigkeit an (§ 40 BeamtStG). ☐ C Ich zeige als Ruhestandsbeamtin/Ruhestandsbeamter die Übernahme folgender Beschäftigung/Erwerbstätigkeit an, die mit meiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor B


PDF Dokumente zum Paragraphen

I. Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) § 40 ...

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/Nebentaetigke...
Nebentätigkeiten-Rechtsvorschriften. I. Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). § 40 Nebentätigkeit. Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienst

Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen ...

http://www.verwaltung.personal.uni-mainz.de/Dateien/55_Merkblatt-Nebentaetigkei...
16.12.2014 - Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich für Beamtinnen und Beamte nach. § 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit den §§ 82 bis. 85 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie nach den Bestimmungen der Ne- bentätigkeitsver

Infoblatt Ausübung von Nebentätigkeiten

https://www.uni-marburg.de/administration/verwaltung/dez2/personalabteilung/all...
Die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen wird durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften geregelt. Für Beamtinnen und Beamte sind in Hessen insbesondere folgende rechtlichen Bestimmungen maßgeblich: • §§

Anzeige einer Nebentätigkeit (§ 4 Abs. 2 LBG, § 40 BeamtStG, §§ 70ff ...

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Oberlandesgericht/Referendare/I...
Anzeige einer Nebentätigkeit (§ 4 Abs. 2 LBG, § 40 BeamtStG, §§ 70ff LBG). Rechtsreferendar/in. (Name, Vorname). (Ort, Datum). Hiermit zeige ich die Aufnahme folgender Nebentätigkeit* an: Art der Nebentätigkeit: Arbeitgeber der Nebentätigkeit: Beginn (gg

Beamtengesetz für das Land M-V

https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG). § 73 Verbot einer Nebentätigkeit. § 74 Ausübung von Nebentätigkeiten. § 75 Verfahren. § 76 Rückgriffsanspruch des Beamten. § 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten. §


Webseiten zum Paragraphen

§ 40 BeamtStG Nebentätigkeit Beamtenstatusgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/8252/a155351.htm
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 40 Verbot der Führung der ...

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 40 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Füh

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) soll die grundlegenden Statusfragen verbindlich regeln, den Ländern für ihre Landesbeamtengesetze aber größere ... der Dienstgeschäfte (sogenannte Zwangsbeurlaubung) § 40 Nebentätigkeit § 41 Tätigkeit nach Beendigung de

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Transparenzportal Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) - Schure

http://www.schure.de/20411/nbg.htm
39, Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG). § 40, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18 BeamtStG). § 41, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG). § 4


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 40

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 40 BeamtStG
    § 40 Abs. 1 BeamtStG oder § 40 Abs. I BeamtStG

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