§ 42 BeamtStG, Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Paragraph 42 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.


(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.


Benachbarte Paragraphen


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(BeamtStG) und Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) - Uni Bielefeld

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Bei der Neuregelung der Verwaltungsvorschriften sind besonders die Ausführungen zu § 42 BeamtStG/ § 59 LBG NRW (siehe Anlage) von allgemeiner Bedeutung und werden deshalb auf diesem Wege bekannt gegeben. Inhaltlich geht es darin um den richtigen Umgang b

V. Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten

http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
Um die Neutralität der Beamten sicherzustellen, ist es ihnen außerdem verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, § 42 Abs. 1 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder s

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

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Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden. § 51. Schadensersatz. (1) Ansprüche des Dienstherrn gegen


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Merkblatt zu Annahme von Geschenken für Bedienstete des Freistaats ...

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Erläuterungen. Zur Erläuterung des § 42 BeamtStG wird im Einzelnen auf. Folgendes hingewiesen: 1. „Belohnungen“ oder „Geschenke“ im Sinne des § 42 Be-. amtStG sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, auf die. Beamtinnen und Beamte keinen gesetzlich begründ

Annahme von Belohnungen und Geschenken im Lehrbereich

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17.01.2018 - Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 LBG des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie gemäß § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen. Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Land

Anlage 1 Bestehende Bestimmungen ... - FragDenStaat

https://fragdenstaat.de/files/foi/12322/Antikorruptionskonzept_Anlagen_1_-4.pdf
ehemaligen § 76 LBG NW. Nach § 42 BeamtStG „Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des. Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte. Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich verspreche

Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken

https://www.km.bayern.de/download/1445_verbot_der_annahme_von_belohnungen_oder_...
13.07.2009 - Nach § 42 BeamtStG dürfen. Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbe- hörde annehmen. 3.1.1.2 Ein Verstoß gegen diese Vor

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20.08.2002 - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten des. Freistaats Thüringen (Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit S 58 Abs. 3 des Thüringer Beamteng


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§ 42 BeamtStG — Abteilung für Personal und Personalentwicklung

https://www.personalabteilung.hu-berlin.de/rechtliche-grundlagen/a7-42-beamtstg
42 BeamtStG. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Die Adresse lautet: http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm#p42 ...

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 42 Tätigkeit nach Beendigung ...

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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 42 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Bea

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes ...

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27.11.2009 - Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes VV d. Innenministeriums - 24-1.03.02-101/09 - v. 10.11. 2009. Aufgrund des § 59 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieser Vorschrift vom Innenministerium bestimmt: A

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15.09.2010 - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten des Freistaats Thüringen (Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Thüringer Beamtenge

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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV230264-NN10
1Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. 2Nach § 42 BeamtStG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 42

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 42 BeamtStG
    § 42 Abs. 1 BeamtStG oder § 42 Abs. I BeamtStG
    § 42 Abs. 2 BeamtStG oder § 42 Abs. II BeamtStG

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