§ 59 BeamtStG, Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Paragraph 59 Beamtenstatusgesetz

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.


(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.


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(BeamtStG) und Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) - Uni Bielefeld

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Paragrafen-Gegenüberstellung LBG neu/ LBG alt/ BeamtStG

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

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Betr. Annahme von Belohnungen und Geschenken: Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW). VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 - v. 10.11. 2009. AUSZUG. VV zu § 42 BeamtS

BeamtStG

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Verwaltungsvorschriften zum § 59 LBG - FH Dortmund

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15.03.2011 - zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 - v. 10.11.2009“. 2. Die Eingangsformel „Aufgrund des § 59 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführ

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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 8. Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall. § 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihre

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59. Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis. (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteil

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  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 8: Spannungs- und Verteidigungsfall › § 59

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59 BeamtStG
    § 59 Abs. 1 BeamtStG oder § 59 Abs. I BeamtStG
    § 59 Abs. 2 BeamtStG oder § 59 Abs. II BeamtStG

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