(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
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https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Bei der Neuregelung der Verwaltungsvorschriften sind besonders die Ausführungen zu § 42 BeamtStG/ § 59 LBG NRW (siehe Anlage) von allgemeiner Bedeutung und werden deshalb auf diesem Wege bekannt gegeben. Inhaltlich geht es darin um den richtigen Umgang b
http://www.sh-landkreistag.de/media/custom/100_24458_1.DOC
18 (2). § 39. § 35 (1). § 31 (1). § 35 (2). § 40. § 49 (2). § 41. § 54 (1) S. 1, 2. § 26 (1) S. 1, 2. § 54 (1) S. 3. § 54 (1) S. 5. § 56 (1). § 56 (2). § 42. § 58. § 58. § 43. § 57. § 29. § 44. § 54 (1) S. 4. § 45. § 59 (1). § 32. § 59 (2), (3). § 46 (1)
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
59. Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit. Abschnitt 9. Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland. § 60. Verwendungen im Ausland. Abschnitt 10. Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal. § 61. Hochschullehrerinnen un
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/esf_annahme_von_belohnu...
Betr. Annahme von Belohnungen und Geschenken: Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW). VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 - v. 10.11. 2009. AUSZUG. VV zu § 42 BeamtS
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/15/E_0412.pdf
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT. IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL. BVerwG 2 C 22.16. VG 6 A 59/15. Verkündet am 2. Februar 2017 … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In der Verwaltungsstreitsache ...
https://www.fh-dortmund.de/de/hs/servicebe/verw/dezernate/iv/orga/kb/Verwaltung...
VV d. Innenministeriums - 24-1.03.02-101/09 - v. 10.11. 2009. Aufgrund des § 59 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieser Vorschrift vom. Innenministerium bestimmt: Artikel 1. VV zu § 59 LBG NRW / § 42 BeamtStG. 1. Das Bewusstsein über das gru
https://fragdenstaat.de/files/foi/12322/Antikorruptionskonzept_Anlagen_1_-4.pdf
3.3 der VV zu § 59 LBG NW: Die Beendigung des Beamtenverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen. Verurteilung wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ist in § 24 Absatz 1 BeamtStG geregelt. Ist die. Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12609&vd_back=N6...
15.03.2011 - zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) VV d. Innenministeriums - 24-42.01.04-03.02-101 - v. 10.11.2009“. 2. Die Eingangsformel „Aufgrund des § 59 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführ
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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 8. Sonderregelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall. § 59 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihre
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+SH...
59. Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis. (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteil
https://lxgesetze.de/gesetze/beamtstg/59
59 BeamtStG: Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND&psml=bsvorisprod.psml...
51, Schadensersatz (§ 48 BeamtStG). § 52, Übergang von Ansprüchen. § 53, Ausschluss von der Amtsausübung. § 54, Wohnungswahl, Dienstwohnung. § 55, Aufenthalt in erreichbarer Nähe. § 56, Bekleidung im Dienst. § 57, Amtsbezeichnung. § 58, Dienstjubiläen. §