§ 22 BeamtStG, Entlassung kraft Gesetzes
Paragraph 22 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.


(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.


(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.


(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.


(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.


Benachbarte Paragraphen


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Beamtenstatusgesetz: BeamtStG - Reich, Leseprobe - Beck Shop

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A.: Kugele, BeamtStG, 2011, § 15 Rn. 22: Endgrundgehalt). Kritisch zum Tatbestandselement „Grundgehalt“ Ziekow,. PersV 2007, S. 344, 348 f. Die Versetzung kann aber auch mit einer Beförderung verbunden sein. Eine Beförderung ist ein Vorgang, der einer Ve

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

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4 Vorbereitungsdienst. § 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG). § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG). § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG). § 8 Zuständigkeit für die Ernennun

Beamtengesetz für das Land M-V

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BeamtStG § 8 - Soldan

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3.5.1994, abgedruckt unter III/B 5.5; Weiß/Niedermaier/Summer, § 8 BeamtStG. RdNr. 10). Durch den Wegfall des Erfordernisses der anderen Amtsbezeichnung bei der Verleihung eines anderen Amtes in Abs. 1 Nr. 3 haben diese Zusätze für die förmliche Ernennun


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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 22 Beendigungsgründe

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Beamtenrecht: Beendigung des Beamtenverhältnisses nach ...

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Das Landesbeamtengesetz der Hansestadt Hamburg verweist in weiten Teilen auf das Beamtenstatusgesetz. Auszug aus dem Hamburgischen Beamtengesetz Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses 1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 30 Entlassung

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

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Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses › § 22

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 22 BeamtStG
    § 22 Abs. 1 BeamtStG oder § 22 Abs. I BeamtStG
    § 22 Abs. 2 BeamtStG oder § 22 Abs. II BeamtStG
    § 22 Abs. 3 BeamtStG oder § 22 Abs. III BeamtStG
    § 22 Abs. 4 BeamtStG oder § 22 Abs. IV BeamtStG
    § 22 Abs. 5 BeamtStG oder § 22 Abs. V BeamtStG

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