§ 20 BeamtStG, Zuweisung
Paragraph 20 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.


(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.


(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 4: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen › § 20

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 20 BeamtStG
    § 20 Abs. 1 BeamtStG oder § 20 Abs. I BeamtStG
    § 20 Abs. 2 BeamtStG oder § 20 Abs. II BeamtStG
    § 20 Abs. 3 BeamtStG oder § 20 Abs. III BeamtStG

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