(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
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http://www.sh-landkreistag.de/media/custom/100_24458_1.DOC
19 (5). § 19 (6). § 16. § 25b. § 17. § 9 (4). § 29 S. 2. § 18. § 20 (2). § 19. § 26. § 27. § 10. LBG neu. LBG alt. BeamtStG. § 20. §§ 20, 18 i.V.m. § 2 (3) LVO. § 20 (3). § 20 (4). § 21. § 20 (6). § 22. § 23. § 18 i.V.m. § 10 LVO. (§§ 125a, 125b BRRG). §
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung11/0...
Das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) ist vor allem ein notwendiges Durchgangsstadium zum Beamten auf Lebenszeit (vgl. §§ 4 Abs. 3 a, 10 BeamtStG und § 6 LBG). Wir unterscheiden also: Die Dauer der Probezeit beträgt einheitlich in allen L
https://fdp.fraktion.nrw/sites/default/files/uploads/2017/02/03/oebbeckelenzkom...
03.02.2017 - den Erlass einer Norm mit dem Inhalt von § 19 VI LBG zusteht (IV.). Falls die konkurrierende Kompetenz beim Bund liegt, richtet sich die Kompetenzge- mäßheit von § 19 VI LBG danach, ob § 9 BeamtStG ihm gegenüber Sperrwir- kung entfaltet (V.)
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 19 Probezeit (§ 10 BeamtStG). § 20 Beförderung. § 21 Erprobung. § 22 Fortbildung. § 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich. § 24 Laufbahnwechsel. § 25 Laufbahnverordnungen. § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Abschnitt 4. Landesi
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/19/E_0570.pdf
BeamtStG. § 41 Satz 2. BRAO. § 45. BGB. § 133. GG. Art. 12 Abs. 1. Titelzeile: Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren .... sieht das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine entsprechende Karenzzeit für eine Tätigkeit eh
https://d-nb.info/1018172998/04
137. ABSCHNITT 3: LÄNDERÜBERGREIFENDER WECHSEL UND WECHSEL IN DIE. BUNDESVERWALTUNG. Vorbemerkungen zu §§13 bis 15 BeamtStG. 144. § 13 Grundsatz. 146. § 14 Abordnung. 153. § 15 Versetzung. 165. Vorbemerkungen zu §§ 16 bis 19 BeamtStG. 171. § 16 Umbildung
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Reich-Beamtenstatusgesetz-BeamtStG-9...
Gelbe Erläuterungsbücher. Beamtenstatusgesetz: BeamtStG. Kommentar von. Dr. Andreas Reich. 2. ... bisherigen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 weitergeltenden § 123. BRRG. Zu § 15 BeamtStG gibt es im Landesbeamtenrecht Bezugspunkte .... gerichtlichen Überprüfbarke
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155330.htm
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) In den.
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 3. Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung. § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Die Vorschri
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND&psml=bsvorisprod.psml...
Körperschaftsumbildung. 1 Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. 2 Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsicht
https://www.verkuendung-bayern.de/fmbl/jahrgang:2009/heftnummer:9/seite:190
13.07.2009 - 2.2: 1Bei einem Zusammentreffen von Ernennungstatbeständen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG und § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG oder § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit Art. 19 BayBG ist grundsätzlich die Urkundsformel nach Nr. 2.1.2.2 zu ve
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-55923?hl=...
34 Satz 3 BeamtStG. § 34 Satz 1 BeamtStG. Orientierungsatz: Polizeibeamter; unentschuldigtes Fernbleiben; vielfache Weisungsverstöße; Pfändungen (außerdienstlich). Schlagworte: Aberkennung, Dienstvergehen, Disziplinarverfahren, Ernennung, Besoldungsgrupp