Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
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https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2E9AE232C9B98C12578870030EA66/$file/Sch...
35 BeamtVG. Nein. Unfallausgleich. Monatlich zu den Dienst- oder. Versorgungs-bezügen. Gem. § 32 BeamtVG. Gem. § 32 BeamtVG. Nein. Erstattung von .... Beamte. § 48 BeamtStG. Verletzt ein Beamter. vorsätzlich. oder. grob fahrlässig. die ihm obliegenden. P
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
35 Satz 1 BeamtStG: „… Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.“ (Man ist sich einig, dass diese Pflicht zur Beratung und Unterstützung auch gegenüber gleichgestellten und nachgeordneten Mitarbeitern gilt - auch wenn das nicht ausdr
http://www.xn--fortbildung-personalrte-g8b.de/downloads/Ruhestand-Versorgung/We...
35 Satz 1 Nr.2 HBG. 4, Antragsaltersgrenze Schwerbehinderte, Pensionierung ab 60 Jahren,. bei Lehrkräften zum Ende eines Schuljahres/ Schulhalbjahres ... 29 Abs.1 BeamtStG. § 27 Abs.2 BeamtStG. § 37 Abs.1 HBG. § 26 Abs.2, 3. BeamtStG. 7, Beurlaubung. aus
http://www.holzhausen-reiner.de/files/VFW/VFWDateien/Merktext%20Pflichten.doc
35 BeamtStG. Amtsverschwiegenheit, Aussageverbot, Auskünfte an die Presse, Herausgabe dienstlicher Unterlagen. § 37 BeamtStG. § 75 HBG. § 76 HBG. §77 HBG. Bürgerfreundliches Verhalten. Diese Verpflichtung umfasst die Pflicht zum gesetzmäßigen Handeln, we
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kērperlichen Zu- stands oder aus gesundheit
http://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Fortbildung-Schu...
03.11.2014 - Öffentliches Dienstrecht b) Verhältnis zum Vorgesetzten (§§ 35, 36 BeamtStG). ➢ Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG). ➢ Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG). ➢ Remonstrationspflicht/ -recht (§ 36 Abs. 2 BeamtStG) c)
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... 34. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten. § 35. Weisungsgebundenheit. § 36. Verantwortung für die R
http://www.vdpolizei.de/shop/out/pdf/leseprobe/100884.pdf
35, 36 BeamtStG), weder die materiellen noch die formellen Maßgaben.10. Das BeamtStG enthält überwiegend unmittelbar geltende Vorschriften. Es deckt indes nicht das ganze Beamtenrecht ab. Bei der Bearbeitung von Sachverhalten sind sowohl das Beamtenstatu
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Reich-Beamtenstatusgesetz-BeamtStG-9...
Zu § 15 BeamtStG gibt es im Landesbeamtenrecht Bezugspunkte durch § 24 bwLBG, Art. 6 und 48 BayBG, § 28 BlnLBG, § 30 BbgLBG, § 29. BremBG, § 29 HmbBG, §§ 29 und 30 HBG, § 29 LBG M-V, § 28 NBG, § 25. LBG NRW, §§ 33 und 34 RPLBG, § 29 SBG, § 35 SächsBG, §
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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 35 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Ber
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
35, Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG). § 36, Hinausschieben der Altersgrenze. § 37, Ruhestand auf Antrag. § 38, Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand ...
http://www.rechtslexikon.net/d/dienstpflichten/dienstpflichten.htm
Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 BeamtStG). Nach § 35 S. 2 BeamtStG trifft den Beamten grundsätzlich eine Gehorsamspflicht. Er ist grundsätzlich verpflic
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https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/w/weisungsrecht.html
Weisungen sind konkret-individuelle dienstliche Anordnungen, durch die von einem Beamten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt wird. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG bzw. § 35 S. 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet dienstliche Weisungen auszuführen und