(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; diese Verpflichtung g
https://www.uni-hannover.de/fileadmin/luh/content/dezernat2/merkblatt_lehrbeauf...
Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte
http://www.xn--fortbildung-personalrte-g8b.de/downloads/Ruhestand-Versorgung/We...
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit oder die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit möglich. Für Lehrkräfte i.d.R. „nur Theorie“. § 26 BeamtStG. § 36 Abs.1,2 HBG. § 29
https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/personalverwaltung/inn-ii-6-merkb...
37 BeamtStG verpflichtet die Beamtin und den Beamten zur vollen Amtsverschwiegenheit über alle ihr oder ihm dienst- lich bekannt gewordenen Angelegenheiten. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst sowohl die Angelegenheiten, die der. Beamtin oder dem Beamte
http://www.zbr-online.de/click_buy/2016/lopacki.pdf
dere in der Offenlegung von Korruptionsstraftaten gegenüber. Strafverfolgungsbehörden entsprechend § 37 Abs. 2 Satz1. Nr. 3 BeamtStG, § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG. Behörden und. Disziplinargerichte werden auch künftig mit dem gesetzwidri- gen Verhalten v
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
BeamtStG). § 36 Hinausschieben der Altersgrenze. § 37 Ruhestand auf Antrag. § 38 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Verset- zung in den Ruhestand. Zweiter Unterabschnitt. Einstweiliger Ruhestand. § 39 Einstweiliger Ruhestand von politischen Be
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/esf_verschwiegenheitspf...
(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)1. § 37 Verschwiegenheitspflicht. (1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstli- chen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
https://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/pdf/145.p...
37 BeamtStG. Hiermit erteile ich Ihnen die Genehmigung, in dem nachstehend genannten Verfahren auszusagen. Rechtsstreit. Strafverfahren. Ermittlungsverfahren. Verwaltungsstreitverfahren. Bußgeldverfahren anhängig bei (Gericht). Parteien bzw. gegen. Gesch
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 37 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstliche
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
BeamtStG Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten § 35 Weisungsgebundenheit § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Fü
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-6
(3) 1Die Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 BeamtStG, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben, erteilt der oder die Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der oder die letzte Dienstvorgesetzte. 2Hat sic
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
35, Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 BeamtStG). § 36, Hinausschieben der Altersgrenze. § 37, Ruhestand auf Antrag. § 38, Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand ...
https://openjur.de/g/beamtstg/37.html
openJur, die freie juristische Datenbank mit Entscheidungen, Gesetzen und Kommentierungen.