(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
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https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Bei der Belehrung über die Amtsverschwiegenheit aus Anlass der Vereidigung der Beamtinnen und Beamten nach § 38 BeamtStG i.V.m. § 47 LBG oder der förmlichen Verpflichtung der Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz ist ein Abdruck des anliegenden Mer
https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle ist ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG). Sie stellt einen Verstoß gegen die aus § 42 Abs. 1 BeamtStG folgende Pflicht der Beamtinnen un
http://www.vdpolizei.de/shop/out/pdf/leseprobe/100884.pdf
Bei einem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist der Tatbestand aber abgeschwächt worden. Hier macht sich der Wertewandel in der Gesellschaft bemerkbar. Der Beamte wird nicht mehr als „immer im Dienst“ angesehen.9 Im Übrigen h
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Reich-Beamtenstatusgesetz-B...
Lag es bei der ersten Auflage nahe, eine erste Handreichung zu bieten, soll die zweite Auflage die ersten Erfahrungen widerspiegeln, die Rechtspre- chung und Praxis mit dem Beamtenstatusgesetz sammeln konnten. Der. Schwerpunkt der Neuauflage lag deshalb
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/esf_annahme_von_belohnu...
1.1. Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung der dienstvorgesetzten. Stelle
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... 47. Nichterfüllung von Pflichten. § 48. Pflicht zum Schadensersatz. § 49. Übermittlungen bei Straf
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG). § 52 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG). § 53 Übergang von Schadenersatzansprüchen. § 54 Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen. § 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung. § 56 Wohnungs
http://www.michaelbertling.de/disziplinarrecht/dienstvergehen/dv00051.htm
47 BeamtStG) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie 1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 47 Mutterschutz und Elternzeit Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
https://www.anwalt-tomfroehlich.de/dienstvergehen-und-disziplinarmassnahme/
Nach § 77 BDG (§ 47 BeamtStG) begehen Bundesbeamtinnen und -beamte ein Dienstvergehen, wenn sie die ihnen obliegende Pflichten schuldhaft verletzen. Nachweis eines Dienstvergehens ist Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Ahndung durch Verhängung e
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(lpdk1jurrr3toudkxki0o1ci))/Content/Rtf/Y-30...
23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Orientierungsätze: Handlung, die im B