(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
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Dem Beamten müssen Hoheits- oder Sicherungsaufgaben übertragen werden (§ 3 Abs. 2 BeamtStG). Das sind jedenfalls Tätigkeiten der Eingriffs- und Leistungsverwaltung. 3. Freie Planstelle. Weitere sachliche Voraussetzungen sind unter anderem das Vorhandense
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01.08.2010 - Sowohl das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), als auch das. LBG enthalten unmittelbar geltendes ... BeamtStG und das LBG zum 1.4.2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens beider Geset- ze) ergeben haben sowie die ...... teriums) und § 49 Abs. 2 Satz 3
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Lag es bei der ersten Auflage nahe, eine erste Handreichung zu bieten, soll die zweite Auflage die ersten Erfahrungen widerspiegeln, die Rechtspre- chung und Praxis mit dem Beamtenstatusgesetz sammeln konnten. Der. Schwerpunkt der Neuauflage lag deshalb
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20.03.2009 - 26 BeamtStG). § 46 Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand. § 47 Mitteilung des Arztes bei Versetzung in den Ruhestand. § 48 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG). § 49 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbild
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5 BeamtStG – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte .............. 30 ... 7 BeamtStG – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses .. 32 ...... 49. 50. Entwicklung der Neuorganisation des Beamten-, Laufbahn-,. Besoldungs- und Versorgungsrechts nach der sog. Fēdera
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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 49 Pflicht zum Schadensersatz Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden P
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115 BBG, § 49 BeamtStG, §§ 46, 71 DRiG. (1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen. 1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,. 2. die Anklageschrift oder eine an ih
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Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäß § 49 Abs. 1 BeamtStG bzw. Nr. 15 MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) bei Strafverfahren gegen Beamte verpflichtet, den Dienstvorgesetzten des Beamten zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrech
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48, Folgen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG). § 49, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG). § 50, Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten m
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Beamtenrecht. Entlassung. 1. Einleitung: Wodurch kann ein Beamtenverhältnis überhaupt aufgehoben werden? Gemäß § 30 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 21 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), kann das Beamtenverhältnis grundsätzlich enden durch: - En