§ 50 BeamtStG, Personalakte
Paragraph 50 Beamtenstatusgesetz

Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
50. Personalakte. § 51. Personalvertretung. § 52. Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. § 53. Beteiligung der Spitzenorganisationen. Abschnitt 7. Rechtsweg. § 54. Verwaltungsrechtsweg. Abschnitt 8. Spannungs- und Verteidigungsfall. § 55.

§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kērperlichen Zu- stands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer. Dienstpflichten dauernd

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
Personalakten. (§ 50 BeamtStG). § 88 Personaldatenverarbeitung, Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten. § 89 Beihilfeakten. § 90 Anhörung. § 91 Einsichtnahme in Personalakten. § 92 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personal- akte

Vortrag Beamtenrecht-1 [Kompatibilitätsmodus]

http://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Fortbildung-Schu...
03.11.2014 - auf Teilzeitbeschäftigung (§§ 63, 64 LBG M-V). ➢ auf Einsicht in die Personalakte (§ 50 BeamtStG; §§ 84 ff. LBG M-V). ➢ auf dienstliche Beurteilung/ Erteilung eines Dienstzeugnisses. ➢ auf Ausübung Nebentätigkeit (nur wenn keine Beeinträchti

Beamtengesetz für das Land M-V

https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG). Unterabschnitt 4. Fürsorge. § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. § 81 Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 BeamtStG). § 82 Arbeitsschutz. § 83 Ersatz von Sa


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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 50 Übermittlungen bei ...

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 50 Übermittlungen bei Strafverfahren (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde h

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
... Übermittlungen bei Strafverfahren (Mitteilungen an den Dienstherrn) § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen BeamtStG Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Ver

BeamtStG | Kugele, 2010 | beck-shop.de

http://www.beck-shop.de/kugele-beamtstg/productview.aspx?product=7338896
Kugele, BeamtStG, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 2010, Buch inkl. Online-Nutzung, Kommentar, 978-3-89655-531-1, portofrei.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Transparenzportal Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin

(BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) - Erlasse ...

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75820170731112240978
VV zu § 50 BeamtStG / §§ 84 - 90 LBG NRW (Personalakten). 1. Inhalt der Personalakte (§ 50 BeamtStG, § 84 Absatz 3 LBG NRW). 1.1. Andere als die in § 50 Satz 2 BeamtStG definierten Personalaktendaten sind nicht in die Personalakte aufzunehmen. 1.2. Keine


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 50

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 50 BeamtStG
    § 50 Abs. 1 BeamtStG oder § 50 Abs. I BeamtStG

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