Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
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https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2E9AE232C9B98C12578870030EA66/$file/Sch...
48 BeamtStG. Verletzt ein Beamter. vorsätzlich. oder. grob fahrlässig. die ihm obliegenden. Pflichten,. so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben. er wahrgenommen hat,. den daraus entstandenen. Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte. gemeinsam den Sc
https://www.uni-hannover.de/fileadmin/luh/content/dezernat2/merkblatt_lehrbeauf...
(1) Ansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin oder den Beamten nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 und 199 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
76 LBG),. - die Elternzeit (§§ 40 ff. - vgl. § 76 LBG). - und Pflegezeiten (§§ 48 ff. - vgl. § 74 LBG). Teilzeitarbeit. Trotz des Leitbildes des Vollzeit-Lebenszeitbeamten gibt es inzwischen auch für Lebenszeitbeamte die Möglichkeit, auf Wunsch nur Teilz
http://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%C3%BChle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/...
75 Abs. 1 BBG / § 48 BeamtStG. Pflicht zum Schadensersatz. Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen. Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/15/E_0412.pdf
Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen. Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei,
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschen- ken (§ 42 BeamtStG). § 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ru- hestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Be- amten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG). § 51 Schadensersatz (§ 48 BeamtSt
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 48 Diensteid (§ 38 BeamtStG). § 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG). § 50 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG). § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG). § 52 Schadensersatz
https://www.uni-frankfurt.de/61050783/Grundzuege-der-Arbeitnehmerhaftung.pdf
V. m. Art. 34 S. 1 GG, bei Angestellten gern. §. 3 VII TV-G-U in entsprechender Anwendung). 3) Rückgriff im Innenverhältnis. Im Falle von Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln im Zusammenhang mit dem schadensträchtigen Verhalten kommt dann jedoch ein Rü
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155359.htm
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder.
https://jura-online.de/blog/2017/05/03/bverwg-zur-beamtrechtlichen-haftung-wege...
03.05.2017 - Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid, mit dem der Schadensersatzanspruch festgesetzt wurde, könnte § 48 S. 1 BeamtStG sein. Dem Wortlaut nach handelt es sich dabei jedenfalls um eine Anspruchsgrundlage des Dienstherrn gegen den Beamten. D
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
... 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren (Mitteilungen an den Dienstherrn) § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Beam
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/amtshaftungsgesetze.htm
52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (§ 48 BeamtStG) (1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeit
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-42492?hl=...
Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG zu. Der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem er mit dem Dienst-Pkw die B. durchquert habe. Jedem Fahrzeugführer