§ 48 BeamtStG, Pflicht zum Schadensersatz
Paragraph 48 Beamtenstatusgesetz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.


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Datei Schadensersatz und Haftung - Gewerkschaft der Polizei

https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2E9AE232C9B98C12578870030EA66/$file/Sch...
48 BeamtStG. Verletzt ein Beamter. vorsätzlich. oder. grob fahrlässig. die ihm obliegenden. Pflichten,. so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben. er wahrgenommen hat,. den daraus entstandenen. Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte. gemeinsam den Sc


Word Dokumente zum Paragraphen

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

https://www.uni-hannover.de/fileadmin/luh/content/dezernat2/merkblatt_lehrbeauf...
(1) Ansprüche des Dienstherrn gegen die Beamtin oder den Beamten nach § 48 BeamtStG verjähren gemäß den §§ 195 und 199 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz

V. Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten

http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
76 LBG),. - die Elternzeit (§§ 40 ff. - vgl. § 76 LBG). - und Pflegezeiten (§§ 48 ff. - vgl. § 74 LBG). Teilzeitarbeit. Trotz des Leitbildes des Vollzeit-Lebenszeitbeamten gibt es inzwischen auch für Lebenszeitbeamte die Möglichkeit, auf Wunsch nur Teilz


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Regress gegenüber dem verantwortlichen Amtswalter

http://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%C3%BChle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/...
75 Abs. 1 BBG / § 48 BeamtStG. Pflicht zum Schadensersatz. Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen. Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden

BeamtStG

https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/15/E_0412.pdf
Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen. Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei,

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschen- ken (§ 42 BeamtStG). § 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ru- hestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Be- amten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG). § 51 Schadensersatz (§ 48 BeamtSt

Beamtengesetz für das Land M-V

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17.12.2009 - 48 Diensteid (§ 38 BeamtStG). § 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG). § 50 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG). § 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG). § 52 Schadensersatz

Haftung gegenüber Dritten Fügt ein/e Beamter/in oder Angestellte/r im ...

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V. m. Art. 34 S. 1 GG, bei Angestellten gern. §. 3 VII TV-G-U in entsprechender Anwendung). 3) Rückgriff im Innenverhältnis. Im Falle von Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln im Zusammenhang mit dem schadensträchtigen Verhalten kommt dann jedoch ein Rü


Webseiten zum Paragraphen

§ 48 BeamtStG Pflicht zum Schadensersatz Beamtenstatusgesetz

https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155359.htm
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder.

BVerwG zur beamtenrechtlichen Haftung wegen einer ... - Jura Online

https://jura-online.de/blog/2017/05/03/bverwg-zur-beamtrechtlichen-haftung-wege...
03.05.2017 - Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid, mit dem der Schadensersatzanspruch festgesetzt wurde, könnte § 48 S. 1 BeamtStG sein. Dem Wortlaut nach handelt es sich dabei jedenfalls um eine Anspruchsgrundlage des Dienstherrn gegen den Beamten. D

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

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... 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren (Mitteilungen an den Dienstherrn) § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Beam

Beamtenrecht: Amtshaftung - Michael Bertling

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/amtshaftungsgesetze.htm
52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (§ 48 BeamtStG) (1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeit

VG Würzburg, Urteil v. 30.06.2015 – W 1 K 14.310 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-42492?hl=...
Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG zu. Der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem er mit dem Dienst-Pkw die B. durchquert habe. Jedem Fahrzeugführer


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 6: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis › § 48

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 48 BeamtStG
    § 48 Abs. 1 BeamtStG oder § 48 Abs. I BeamtStG

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