(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
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http://www.sh-landkreistag.de/media/custom/100_24458_1.DOC
18 (2). § 39. § 35 (1). § 31 (1). § 35 (2). § 40. § 49 (2). § 41. § 54 (1) S. 1, 2. § 26 (1) S. 1, 2. § 54 (1) S. 3. § 54 (1) S. 5. § 56 (1). § 56 (2). § 42. § 58. § 58. § 43. § 57. § 29. § 44. § 54 (1) S. 4. § 45. § 59 (1). § 32. § 59 (2), (3). § 46 (1)
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
50. Personalakte. § 51. Personalvertretung. § 52. Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. § 53. Beteiligung der Spitzenorganisationen. Abschnitt 7. Rechtsweg. § 54. Verwaltungsrechtsweg. Abschnitt 8. Spannungs- und Verteidigungsfall. § 55.
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
hestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Be- amten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG). § 51 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG). § 52 Übergang von Ansprüchen. § 53 Ausschluss von der Amtsausübung. § 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung. § 55 Aufenthalt in
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayBG-56?all=False
Art. 56 Zuständigkeiten und Verfahren. (1) 1Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine. Entlassung kraft Gesetzes vorliegen; sie stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Im. Fall des
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG). § 52 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG). § 53 Übergang von Schadenersatzansprüchen. § 54 Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen. § 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung. § 56 Wohnungs
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres kērperlichen Zu- ... Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG kann das Landesrecht für besondere. Gruppen von ......
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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 7. Rechtsweg. § 56 Revision Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt: 1. Die Revision ist
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... Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG). § 51, Schadensersatz (§ 48 BeamtStG). § 52, Übergang von Ansprüchen. § 53, Ausschluss von der Amtsausübung. § 54, Wohnungswahl, Dienstwohnung. § 55, Aufen
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Kugele, BeamtStG, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 2010, Buch inkl. Online-Nutzung, Kommentar, 978-3-89655-531-1, portofrei.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-56
Art. 56. Zuständigkeiten und Verfahren. (1) 1Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen; sie stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Im Fall des