§ 10 BeamtStG, Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Paragraph 10 Beamtenstatusgesetz

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.


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Die Probezeit des Beamten

http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung11/0...
Das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) ist vor allem ein notwendiges Durchgangsstadium zum Beamten auf Lebenszeit (vgl. §§ 4 Abs. 3 a, 10 BeamtStG und § 6 LBG). Wir unterscheiden also: Die Dauer der Probezeit beträgt einheitlich in allen L


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Beamtenstatusgesetz: BeamtStG - Reich, Leseprobe - Beck Shop

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Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 15 BeamtStG, Rn. 10 unter. Ignorierung der Gesetzgebungskompetenz). Ist die Besetzung eines Dienstpostens mit der Versetzung eines Beamten verbunden, liegt, wenn dieser Beamte in das Personalauswahlverfahren einb

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten ...

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... Kriterien der Ernennung. § 10. Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit. § 11. Nichtigkeit der E

Abhandlungen Fallbearbeitungen ... - Deutsche Verwaltungspraxis

http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2...
01.08.2010 - DVP 8/10 · 61. Jahrgang. 1.2 Beamter auf Lebenszeit. § 10 BeamtStG nennt als einziges Kriterium für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Bewährung in einer Probezeit. Auf die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren (§ 9 Abs. 1 LBG a.F.) ko

Vortrag Beamtenrecht-1 [Kompatibilitätsmodus]

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03.11.2014 - „Bewährungsdienstverhältnis“: Prüfung der Eignung zur Übernahme in das Beamten- verhältnis auf Lebenszeit (§ 10 BeamtStG). ➢ nähere Regelungen zur Probezeit in § 19 LBG M-V und § 9 BildDLaufbVO M-V. 3. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 4 A

§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit


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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 10 Voraussetzung für die ...

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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. § 10 Voraussetzung für die Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zuläs

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Inhaltsübersicht - Beamtengesetze

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Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. § 3 Beamtenverhältnis · § 4 Arten des Beamtenverhältnisses · § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte · § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit · § 7 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis · § 8 Ernennung · § 9 Kriterien der Ernennun

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) - Schure

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7, Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG). § 8, Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG). § 9, Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). § 10, Benachteiligungsverbote, genetisc

§ 3 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz - Landesrecht ...

http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=LUAmtDRZustV+RP+%C2%A7+3&...
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,. 10. entlassenen Beamtinnen und Beam

BAG v. 24.05.2012 - 6 AZR 679/10 - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/441964/
Gesetze: SGB IX § 92 S. 1; SGB IX § 128 Abs. 2; SchwbG § 19; BeamtStG § 21 Nr. 3; BeamtStG § 26; BeamtStG § 27; BeamtStG § 45; BeamtStG § 47; BDG § 10. Instanzenzug: LAG Düsseldorf v. 23.09.20105 Sa 737/10 ArbG Düsseldorf v. 10.05.20102 Ca 7428/09. Verfa


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 2: Beamtenverhältnis › § 10

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10 BeamtStG
    § 10 Abs. 1 BeamtStG oder § 10 Abs. I BeamtStG

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