(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
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https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen ... Die gesetzlichen Informationsbestimmungen enthalten ihrerseits Regelungen über die Beschränkung des Infor
http://www.sh-landkreistag.de/media/custom/100_24133_1.DOC
LBG neu. § LBG alt. Muster -LBG. BeamtStG. 1. 1. § 1. 2. 3. § 2. § 2. 3. 4. § 3. 4. 6a (1). § 4. 6a (2). 5. 20 a (1) – (3), (5) – (8). § 5. 6. 40 (2). § 6 (4). 188. § 6. § 5. 7. 6 (2) S. 1. § 7 (1). 6 (2) S. 2. 6 (3). § 7 (2). 40 (1) S. 1 Nr. 4. § 7 (2)
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung10/0...
Der Bewerber muss verfassungstreu sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG): „Er muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des GG einzutreten.“ 3. Geschäftsfähigkeit, Amtsfähigkeit, Amtswürdigkeit. Zum Beamte
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
1 -. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den. Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)". Hinweis: Änderung durch
https://www.thueringen.de/imperia/md/content/lpa/texte/th__rbg20032009.pdf
20.03.2009 - Allgemeines. § 5. Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG). § 6. Stellenausschreibung, Eignung, Nachteilsausgleich bei Einstellungen (§ 9 BeamtStG). Zweiter Abschnitt. Ernennung. § 7. Ernenn
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Reich-Beamtenstatusgesetz-B...
Lag es bei der ersten Auflage nahe, eine erste Handreichung zu bieten, soll die zweite Auflage die ersten Erfahrungen widerspiegeln, die Rechtspre- chung und Praxis mit dem Beamtenstatusgesetz sammeln konnten. Der. Schwerpunkt der Neuauflage lag deshalb
https://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Praesentation-E...
Sicherung der Mobilität der Beamten bei einem Bundeslandwechsel. ➢ Wesentliche Regelungsinhalte: • Arten von Beamtenverhältnissen (§§ 4, 5 BeamtStG),. • Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG),. • Ernennung (§§ 8-12 Beamt
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 5 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG). § 6 Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG). § 7 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG). § 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG). § 9 Stellenaus
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz_paragraf_7
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. § 7 Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis. (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sin
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12609&vd_back=N6...
15.03.2011 - Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige, für die eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 BeamtStG zugelassen worden ist. 3. Vor der Leistung des Diensteides/Gelöbnisses ist in angemessener Weise auf dessen Bedeutung hinzuweisen. 4. Über die
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
2Soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 2, des § 33 Abs. 1 Satz 3 und des § 38 BeamtStG sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-6
... Ausnahmen von dem Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) lässt bei Beamten und Beamtinnen des Staates die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde zu. (2) Für Abordn
https://www.rehm-verlag.de/beamtenrecht/blog-beamtenrecht/ich-bin-auslaender-un...
03.06.2013 - a) Das Beamtenrecht stellt klar, dass die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und §