§ 9 BeamtStG, Kriterien der Ernennung
Paragraph 9 Beamtenstatusgesetz

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.


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II - Hochschule Kehl

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9 BeamtStG bestimmt: „Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ... vorzunehmen.“ Für alle Ernennungen, also nicht nur für die Einstellung, sondern auch für jede Beförderung[20] und den Laufbahn-Aufstieg gilt somit das (bereits au

Verschwiegenheitspflicht der - FH-Kiel

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

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§ 9 BeamtStG Kriterien der Ernennung Beamtenstatusgesetz - Buzer.de

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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle.

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  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9 BeamtStG
    § 9 Abs. 1 BeamtStG oder § 9 Abs. I BeamtStG

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