Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
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http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung10/0...
9 BeamtStG bestimmt: „Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ... vorzunehmen.“ Für alle Ernennungen, also nicht nur für die Einstellung, sondern auch für jede Beförderung[20] und den Laufbahn-Aufstieg gilt somit das (bereits au
https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen ... Die gesetzlichen Informationsbestimmungen enthalten ihrerseits Regelungen über die Beschränkung des Infor
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Reich-Beamtenstatusgesetz-B...
BeamtStG mit zu berücksichtigen, unter anderem die Änderungen des Hessi- schen Beamtengesetzes durch das Erste Gesetz zur Modernisierung des. Dienstrechts in Hessen vom 25. November 2010, das neue Landesbeamtenge- setz Baden-Württemberg vom 9. November 2
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
9. Kriterien der Ernennung. § 10. Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit. § 11. Nichtigkeit der Ernennung. § 12. Rücknahme der Ernennung. Abschnitt 3. Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung. § 13. Grundsatz. § 14. Abordnung.
http://www.dvp-digital.de/fileadmin/pdf/Zeitschriftenausgaben/DVP_Zeitschrift_2...
01.08.2010 - Jahrgang. 1.2 Beamter auf Lebenszeit. § 10 BeamtStG nennt als einziges Kriterium für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit die Bewährung in einer Probezeit. Auf die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren (§ 9 Abs. 1 LBG a.F.) kommt es nicht me
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 5 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG). § 6 Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG). § 7 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG). § 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG). § 9 Stellenaus
https://www.soldan.de/media/pdf/7d/38/49/9783807309453_LP.pdf
9 und Weiß/Niedermaier/Summer, § 8 BeamtStG RdNr. 6, der auf- grund der Neuregelung des § 11 BeamtStG davon ausgeht, dass in § 11 BeamtStG nicht aufgeführte Mängel den Bestand der Ernennung nicht infrage stellen bzw. eine. Bedingung, selbst wenn sie in d
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 2. Beamtenverhältnis. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, R
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155320.htm
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-55338?vie...
28.08.2013 - Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, RN 50, Art. 42 BayBG, Anm. 4c).Dem Antragsteller habe die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit im amtsärztlichen Gutac
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12609&vd_back=N6...
15.03.2011 - 10.11.2009“. 2. Die Eingangsformel „Aufgrund des § 59 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieser Vorschrift vom Innenministerium bestimmt:“ wird aufgehoben. 3. In Artikel 1 wird der VV zu § 59 LBG NRW / § 42 BeamtStG folgende VV vo
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
4, Vorbereitungsdienst. § 5, Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG). § 6, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG). § 7, Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4, 6 BeamtStG). § 8, Zuständigkeit für die Ern