Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
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https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; diese Verpflichtung g
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 12 Befähigung (§ 7 BeamtStG). § 13 Laufbahn. § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen. § 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung. § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/BayLlbG-13?all=False
Beamtenverhältnis auf Probe. Art. 13 Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender. Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe. (1) 1Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 46 BayBG zunächst im Beamtenverhältni
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Reich-Beamtenstatusgesetz-BeamtStG-9...
Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel. Dienstliche Gründe können auch die Bewertung persönlicher Aspekte der jeweiligen Beamtinnen und Beamten einbeziehen (Battis, Bundesbeamtenge- setz, 4. Aufl., 2009, § 28 Rn. 13). Bei der Frage, ob die Versetzung d
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
9 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitli- chen Eignung (§ 9 BeamtStG). § 10 Benachteiligungsverbote. § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der. Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG). § 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 3. Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreife
http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
BeamtStG Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rech
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLlbG-12
(1) 1Die Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG hat den Zweck unter Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann. 2Während der Probezeit sol
https://openjur.de/u/697834.html
09.01.2014 - April 2013 unter Hinweis auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen zu seiner Beziehung zu der Schülerin an und verfügte sodann gemäß § 39 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein Verbot der
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=UmwMinDRZustV+RP+%C2%A7+2...
nach § 22 Abs. 1 BeamtStG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 ... 12. nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausg