§ 12 BeamtStG, Rücknahme der Ernennung
Paragraph 12 Beamtenstatusgesetz

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.


(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit. § 11. Nichtigkeit der Ernennung. § 12. Rücknahme der Ernennung. Abschnitt 3. Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung. § 13. Grundsatz. § 14. Abordnung. § 15. Versetzung. § 16. Umbildung

Beamtengesetz für das Land M-V

https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG). § 9 Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung (§ 9 BeamtStG). § 10. Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11. Beam

Einführung in das öffentliche Dienstrecht für Lehrkräfte

https://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Praesentation-E...
Sicherung der Mobilität der Beamten bei einem Bundeslandwechsel. ➢ Wesentliche Regelungsinhalte: • Arten von Beamtenverhältnissen (§§ 4, 5 BeamtStG),. • Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG),. • Ernennung (§§ 8-12 Beamt

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
9 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitli- chen Eignung (§ 9 BeamtStG). § 10 Benachteiligungsverbote. § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der. Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG). § 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12

§ 26 BeamtStG Dienstunfähigkeit

https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in


Webseiten zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Transparenzportal Bremen

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin

VORIS Inhaltsverzeichnis NBG | Landesnorm Niedersachsen ...

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND+Inhaltsverzeichnis&ps...
9, Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). § 10, Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen. § 11, Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG). § 12, R

Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein LBG | Landesnorm ...

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+SH...
Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme der Ernennung ist

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) - Schure

http://www.schure.de/20411/nbg.htm
9, Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). § 10, Benachteiligungsverbote, genetische Untersuchungen. § 11, Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG). § 12, R

VG Bayreuth, Urteil v. 24.10.2014 – B 5 K 14.245 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-59516?hl=...
Am 12. November 2013 fand ein Anhörungstermin mit allen Beteiligten im Landratsamt B. statt. Schließlich beschloss der Stadtrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 19. November 2013, die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis gemäß § 12 Abs. 1 Nr


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 2: Beamtenverhältnis › § 12

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 12 BeamtStG
    § 12 Abs. 1 BeamtStG oder § 12 Abs. I BeamtStG
    § 12 Abs. 2 BeamtStG oder § 12 Abs. II BeamtStG

© 2015 - 2024: Beamtenstatusgesetz.net