(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
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Runderlass des Finanzministeriums vom 14. ... Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Versc
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Um die Neutralität der Beamten sicherzustellen, ist es ihnen außerdem verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, § 42 Abs. 1 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach ..... Nach § 31 LDG muss (!) ein Beamter[14] aus dem Dienst entfernt wer
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ausdrückliche Versetzung auch dann einer Versetzung nicht gleichgestellt werden kann, wenn das bisherige Beamtenverhältnis bei der Berechnung der Besoldung und der Versorgung berücksichtigt wird. Die Versetzung ist abweichend von der Abordnung im Sinn de
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17.12.2009 - 24 Laufbahnwechsel. § 25 Laufbahnverordnungen. § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Abschnitt 4. Landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften. § 27 Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperscha
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Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2Dies gilt nicht für die Zeit. 1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,. 2. einer Tätigkeit, a
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13, 14 b) Grund- und Amtsstatus. 15–17 c) Das Amt im statusrechtlichen Sinn. 18–22 d) Das Amt im funktionellen Sinn. 23–25 e) Funktionsbindung des Besoldungsrechts. 26, 27 f) Nichtnormative Ämterbewertung/Dienstpostenbewertung. 28, 29 g) Planstelle. 30–3
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14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhe
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BeamtStG Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rech
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(4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Abs. 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 und 28), die Entlassung bei Ber
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Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=UmwMinDRZustV+RP+%C2%A7+2...
nach § 22 Abs. 1 BeamtStG darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG ... 14. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensers
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26.02.2016 - Die Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn. Tenor. Der Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trä