§ 15 BeamtStG, Versetzung
Paragraph 15 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.


(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.


(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

II - Hochschule Kehl

http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung10/0...
Der Bewerber muss verfassungstreu sein (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG): „Er muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische ... beim Regierungspräsidium), der muss, um in den Vorbereitungsdienst zu gelangen, als Bildungsvoraussetzu

Verschwiegenheitspflicht der - FH-Kiel

https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; diese Verpflichtung g


PDF Dokumente zum Paragraphen

Beamtenstatusgesetz: BeamtStG - Reich, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Reich-Beamtenstatusgesetz-BeamtStG-9...
gener Besoldungselemente, die es bei dem neuen Dienstherrn nicht gibt, vgl. Summer, ZBR 2012, S. 73. Zu Reisen anlässlich einer Versetzung vgl. Reich, Bundesreisekostengesetz, 2012, § 2 Rn. 29 und § 11 Rn. 4. § 15 folgt dem bisherigen nach § 63 Abs. 3 Sa

Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn mit der Versetzung

http://www.zbr-online.de/click_buy/2015/hilg.pdf
tige Körperschaftsbeamte gehören (§ 2 Nr. 2 BeamtStG, Art. 1. Abs. 1 BayBG oder § 1 LBG BW oder § 1 Abs. 1 LBG NRW), ist § 15 BeamtStG maßgeblich, falls es sich um länderübergrei- fende Versetzungen oder um Versetzungen aus einem Land in die Bundesverwal

Versetzung und Zuweisung nach neuem Beamtenrecht

http://www.zbr-online.de/click_buy/2010/schoenrock_zuweisung.pdf
Beamtenstatusgesetz in § 15 BeamtStG geregelt. Mit der Ände- rung werden die vormaligen Normen des § 26 BBG alt und der. §§ 123 Abs. 1, 18 BRRG an die neue kompetenzrechtliche Si- tuation angepasst. Ein Vergleich der Regelungen des Bundesge- setzgebers f

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist". Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 16 G

§ 15 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines ...

https://www.soldan.de/media/pdf/be/6e/fd/9783792201503_LP2.pdf
15. Ernennung. (1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG). (2) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Das Eingangs


Webseiten zum Paragraphen

Versetzung | Dr. Tom Fröhlich Rechtsanwalt

https://www.anwalt-tomfroehlich.de/versetzung/
Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) enthält für Versetzungen von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund eine vergleichbare Regelung (§ 15 BeamtStG). Die Versetzung ist ein belastender Verwaltungsakt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) v. 22.5.1980

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 15 Versetzung

http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 3. Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung. § 15 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen i

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes ...

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=12609&vd_back=N6...
15.03.2011 - 10.11.2009“. 2. Die Eingangsformel „Aufgrund des § 59 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieser Vorschrift vom Innenministerium bestimmt:“ wird aufgehoben. 3. In Artikel 1 wird der VV zu § 59 LBG NRW / § 42 BeamtStG folgende VV vo

BayBG: Art. 6 Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz ...

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-6
(1) Ausnahmen von dem Erfordernis einer bestimmten Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) lässt bei Beamten und Beamtinnen des Staates die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde zu. (2) Für Abordn

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Michael Bertling

http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/gesetze/beamtenstatusgesetz.htm
BeamtStG Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rech


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung › § 15

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 15 BeamtStG
    § 15 Abs. 1 BeamtStG oder § 15 Abs. I BeamtStG
    § 15 Abs. 2 BeamtStG oder § 15 Abs. II BeamtStG
    § 15 Abs. 3 BeamtStG oder § 15 Abs. III BeamtStG

© 2015 - 2024: Beamtenstatusgesetz.net