§ 16 BeamtStG, Umbildung einer Körperschaft
Paragraph 16 Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.


(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.


(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.


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Präsentationen zum Paragraphen

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Deutscher Bundestag. Drucksache 16/4027. 16. Wahlperiode. 12. 01. 2007. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). A. Problem und Zie

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

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BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist". Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 16 G

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

https://d-nb.info/1018172998/04
137. ABSCHNITT 3: LÄNDERÜBERGREIFENDER WECHSEL UND WECHSEL IN DIE. BUNDESVERWALTUNG. Vorbemerkungen zu §§13 bis 15 BeamtStG. 144. § 13 Grundsatz. 146. § 14 Abordnung. 153. § 15 Versetzung. 165. Vorbemerkungen zu §§ 16 bis 19 BeamtStG. 171. § 16 Umbildung

Bundesrat 788/1/16 Empfehlungen

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0701-0800/788-1-16.pdf?__b...
31.01.2017 - Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - (§ 7 Absatz 3 Nummer 1 BeamtStG). Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2. Änderung des Beamtenstatusgesetzes. Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch […] geändert wo

Gesetzentwurf - Niedersächsischer Landtag

http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_2500/0501-1000/1...
18.11.2008 - Niedersächsischer Landtag - 16. Wahlperiode. Drucksache 16/655. 3. Artikel 1. Niedersächsisches Beamtengesetz. 1. (NBG). Inhaltsübersicht. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. § 1 Geltungsbereich. § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit dur


Webseiten zum Paragraphen

§§ 16 bis 19 BeamtStG Beamtenstatusgesetz - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?a=16-19&ag=8252
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist

Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR ...

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13.07.2009 - 2.1.1: 1Klagen nach § 54 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 200

VGH München, Urteil v. 25.10.2017 – 16a D 15.1110 - Bürgerservice

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Beamtenstatusgesetz: BeamtStG | Reich | 3. Auflage, 2018 | Buch ...

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Reich, Beamtenstatusgesetz: BeamtStG, Kommentar, 2018, Buch, Kommentar, 978-3-406-71819-9, portofrei.


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 3: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung › § 16

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 16 BeamtStG
    § 16 Abs. 1 BeamtStG oder § 16 Abs. I BeamtStG
    § 16 Abs. 2 BeamtStG oder § 16 Abs. II BeamtStG
    § 16 Abs. 3 BeamtStG oder § 16 Abs. III BeamtStG
    § 16 Abs. 4 BeamtStG oder § 16 Abs. IV BeamtStG

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