(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.
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https://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Ueberblick/Organisation/Verwaltung/De...
Bei der Neuregelung der Verwaltungsvorschriften sind besonders die Ausführungen zu § 42 BeamtStG/ § 59 LBG NRW (siehe Anlage) von allgemeiner Bedeutung und ... Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen durch die dienstvorgesetzte
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
1 -. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den. Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)". Hinweis: Änderung durch
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/17/E_0488.pdf
Versorgungsrecht. BVerwGE: nein. Fachpresse: ja. Rechtsquelle/n: BeamtStG. § 8 Abs. 1 Nr. 3. BeamtVG. § 5 Abs. 3 Satz 1. BeamtVErgG BB § 2 Abs. 3 Satz 1 ... 17. Dezember 2011 in den Ruhestand. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin legte die Ve
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu ver
http://www.azj.nrw.de/aufgaben/justizfachwirte/material/OEDRAenderungenZusFassg...
17 LBG: Spätestens nach 3 Jahren Probezeit, Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit. Ausnahme: vgl. § 15 Abs. 5 LBG, wenn Eignung innerhalb 3 Jahren nicht feststellbar,. Höchstdauer jedoch 5 Jahre gem. § 10 BeamtStG. § 20 Abs. 2
http://www.dbb-saar.de/pdfs/gesetze/SBG_BeamtStG.pdf
tritt in den Ruhestand, bei den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf. Zeit und den Polizeivollzugsdienst, im Bereich des Nebentätigkeitsrechts, des. Personalaktenrechts, der Regelungen zu Teilzeitbeschäftigung, Urlaub, Mutter- schutz, Elternzeit. D
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155328.htm
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen,
https://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/arbeitsrecht/bstg.htm
BeamtStG - Beamtenstatusgesetz Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern. Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I Nr. 24 vom 19.06.2006 S. 1010; 05.02.2009 S. 160; 13.04.2017 S. 872; 23.05.2017 S. 1228; 08.06.2017 S. 1570) ...
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLlbG-17
Art. 17. Beförderungen. (1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßi
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
17, Andere Bewerberinnen und andere Bewerber ... 43, Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit und der begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 26, 27 BeamtStG) ..... (2) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme der §
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+SH...
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten.