(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
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http://www.xn--fortbildung-personalrte-g8b.de/downloads/Ruhestand-Versorgung/We...
27 Abs.2 BeamtStG. § 37 Abs.1 HBG. § 26 Abs.2, 3. BeamtStG. 7, Beurlaubung. aus familiären Gründen. zur Pflege oder Betreuung von. - Kinder unter 18 Jahren. - pflegebedürftiger Angehörigen. Beurlaubung maximal 14 Jahre, Anrechnung anderer Beurlaubung ode
https://www.fh-kiel.de/fileadmin/data/personal/Serviceseite/Sonstige_personalre...
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; diese ... Schl.-H. S.
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. § 26 BeamtStG. Dienstunfähigkeit. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetz
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
37 Ruhestand auf Antrag. § 38 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Verset- zung in den Ruhestand. Zweiter Unterabschnitt. Einstweiliger Ruhestand. § 39 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG). § 40 Einstwei
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand. § 35 Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 25 BeamtStG). § 36 Ruhestand auf Antrag. § 37 Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG). § 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaft
https://www.thueringen.de/imperia/md/content/lpa/texte/th__rbg20032009.pdf
20.03.2009 - 48 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 30 BeamtStG). § 49 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden. § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften. (§ 18 Ab
https://www.soldan.de/media/pdf/7d/38/49/9783807309453_LP.pdf
recht hinein, da das Nebenamt begrifflich sowohl ein Dienstverhältnis eigener Art wie auch einen konkreten Aufgabenbereich bezeichnet (vgl. § 40 BeamtStG. RdNr. 37 ff.); in dieser Bedeutung ist der Begriff Nebenamt identisch mit dem des. Amts im konkret-
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND&psml=bsvorisprod.psml...
Zweiter Unterabschnitt Einstweiliger Ruhestand. § 39, Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 BeamtStG). § 40, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§18 BeamtStG). § 41, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildu
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13871-SaechsBG
Sächsisches Beamtengesetz. Vollzitat: Sächsisches Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist ...
https://openjur.de/g/beamtstg/18.html
openJur, die freie juristische Datenbank mit Entscheidungen, Gesetzen und Kommentierungen.
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=DirZustV+RP+%C2%A7+4&psml...
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 ... für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+SH...
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn. (3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis