Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.
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http://www.sh-landkreistag.de/media/custom/100_24458_1.DOC
82. § 95a. § 95b. § 83. § 96b. LBG neu. LBG alt. BeamtStG. § 84. § 104. § 85. § 106. § 106a (1) S. 2, 2. Halbs. § 106a (1) S. 4, 5. § 106a (2). § 106a (3). § 86. § 106b. § 87. § 106c (1). § 106c (2). § 88. § 106d. § 89. § 106e. § 90. § 106f. § 91. § 106
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. § 53. Beteiligung der Spitzenorganisationen.
https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/verfassungs-und-verwaltungs...
53 BeamtStG, § 83 LBG. I D 21. Teil 1 – Statusrecht. Arbeitshilfe Nr. 06.58. Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. Beteiligung der Spitzenorganisationen. Beamtenstatusgesetz. Landesbeamtengesetz. § 53. Beteiligung der Spitzenorganisatio
https://www.uni-greifswald.de/fileadmin/uni-greifswald/1_Universitaet/1.2_Organ...
17.12.2009 - kommunalen Landesverbände (§ 53 BeamtStG). Abschnitt 8. Landesbeamtenausschuss. § 93 Errichtung. § 94 Mitglieder. § 95 Rechtsstellung der Mitglieder. § 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses. § 97 Geschäftsordnung und Verfahren. § 98 Besch
http://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Fortbildung-Schu...
03.11.2014 - ... Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG),. • Ernennung (§§ 8-12 BeamtStG),. • Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern (§§ 13 ff. BeamtStG),. • Beendigung Beamtenverhältnis (§§ 21-32 BeamtStG),. • wesentlic
https://www.reckinger.de/uploads/media/Beamtenstatusgesetz_Leseprobe1.pdf
... 53, juris; vgl. auch Summer, in: GKÖD, § 44 BBG Rn. 6 f.). Wurde die Dienstfähigkeit bisher immer eng an den Erfordernissen des. Amts im laufbahnrechtlichen Sinn gemessen, so ist der Maßstab für diese. Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Regelun
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 53 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkscha
https://www.buzer.de/gesetz/8252/a155364.htm
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das.
https://www.persvdigital.de/ce/beteiligung-der-spitzenorganisationen-von-gewerk...
Beteiligung der Spitzenorganisationen von Gewerkschaften nach § 53 BeamtStG/ § 118 BBG und Streikrecht der Beamten. Dr. Maximilian Baßlsperger. Die Besonderheiten des Beamtenrechts, die durch Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleiste
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND+Inhaltsverzeichnis&ps...
49, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG). § 50, Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG). § 51, Schadensersatz (§ 48 BeamtStG).
https://lxgesetze.de/gesetze/beamtstg/53
53 BeamtStG: Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.