(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
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http://www.sh-landkreistag.de/media/custom/100_24458_1.DOC
54 (4). § 37. § 48. § 30 (1). § 38. § 37 (2). § 18 (2). § 39. § 35 (1). § 31 (1). § 35 (2). § 40. § 49 (2). § 41. § 54 (1) S. 1, 2. § 26 (1) S. 1, 2. § 54 (1) S. 3. § 54 (1) S. 5. § 56 (1). § 56 (2). § 42. § 58. § 58. § 43. § 57. § 29. § 44. § 54 (1) S.
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
Übermittlungen bei Strafverfahren. § 50. Personalakte. § 51. Personalvertretung. § 52. Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. § 53. Beteiligung der Spitzenorganisationen. Abschnitt 7. Rechtsweg. § 54. Verwaltungsrechtsweg. Abschnitt 8. Spa
https://www.drstark.de/wp-content/uploads/2014/09/2009-03-Beamtenrecht.pdf
Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG). Wie bislang (§ 3 BRRG) gibt es nach § 4. BeamtStG vier Arten des Beamtenverhältnisses: - auf Lebenszeit. - auf Zeit. - auf Probe. - auf Widerruf. 3.) Examensrelevant sind vor allem die Regelungen über den Verwaltungs-
http://www.al-online.de/fileadmin/userfolders/downloads/pdf/klausuren/%C3%96ffR...
Denn § 54. Abs. 1 BeamtStG fasst für Landesbeamte die Regelungen des § 126 Abs. 1 und 2 BRRG in einem Absatz zusammen und konkretisiert den Adressatenkreis („Beamtinnen und Beamte“). Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BBG enthält eine wortlaufidentische Reg
http://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/8f/83/26/Leseprobe_NRW_-R_19-10-14.pdf
Examensrelevante aufdrängende Sonderzuweisungen für das erste Staatsexamen finden sich in § 54 I. BeamtStG (Landesbeamte) sowie in § 126 I BBG (Bundesbeamte). Sie erfassen Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis, d.h. der Rechtsstreit muss im weiteste
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/NBG.pdf
105 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG). § 106 Vertretung des Dienstherrn. Sechster Teil. Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen. § 107 Beamtinnen und Beamte beim Landtag. § 108 Laufbahnen der Fachrichtung Polizei. § 109 Altersgrenze der Pol
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 54 Beteiligung der Spitzenorganisationen Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verh
http://www.juratelegramm.de/faelle/oeffenliches_recht/NJW_2010_3592.htm
25.02.2010 - Dieter Schmalz ▻ Rechtsweg bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, § 54 BeamtStG. ▻ Einstellung und Beförderung des Beamten nach den Vorgaben des Art. 33 II GG. ▻ Bewerbungsverfahrensanspruch. ▻ Schadensersatzanspruch aus Art. 33 II GG bei Ve
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/faelle/...
Anmerkung: Zum Verhältnis von § 54 Abs. 1 BeamtStG und § 126 Abs. 1 BRRG zueinander siehe z. B. Terhechte (NVwZ 2010, 996 ff.), der davon ausgeht, dass beide Vorschriften nach wie vor nebeneinander bestehen (ebenso Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/
http://www.schure.de/20411/11,2,05022,3.htm
Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden.
https://jura-online.de/lexikon/%C2%A7/54-beamtstg
75 VwGO, Untätigkeitsklage, Erfolgloses Vorverfahren, § 68 VwGO, § 41 II VwVfG, § 70 II VwGO, § 70 I VwGO, § 68 I 2 VwGO, § 68 I 1 VwGO, § 70 VwGO, Sachentscheidung trotz Verfristung, § 73 VwGO, § 60 VwGO, § 4 II VwZG, § 54 BeamtStG, § 4 VwZG, § 41 VwVfG