§ 54 BeamtStG, Verwaltungsrechtsweg
Paragraph 54 Beamtenstatusgesetz

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.


(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.


(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.


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Paragrafen-Gegenüberstellung LBG neu/ LBG alt/ BeamtStG

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54 (4). § 37. § 48. § 30 (1). § 38. § 37 (2). § 18 (2). § 39. § 35 (1). § 31 (1). § 35 (2). § 40. § 49 (2). § 41. § 54 (1) S. 1, 2. § 26 (1) S. 1, 2. § 54 (1) S. 3. § 54 (1) S. 5. § 56 (1). § 56 (2). § 42. § 58. § 58. § 43. § 57. § 29. § 44. § 54 (1) S.


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - Berlin.de

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Die Modifikation des Beamtenrecht*

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Der pfiffige Pensionär - Abels & Langels

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Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 6. Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis. § 54 Beteiligung der Spitzenorganisationen Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verh

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25.02.2010 - Dieter Schmalz ▻ Rechtsweg bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, § 54 BeamtStG. ▻ Einstellung und Beförderung des Beamten nach den Vorgaben des Art. 33 II GG. ▻ Bewerbungsverfahrensanspruch. ▻ Schadensersatzanspruch aus Art. 33 II GG bei Ve

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Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden.

54 BeamtStG - Jura Online

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75 VwGO, Untätigkeitsklage, Erfolgloses Vorverfahren, § 68 VwGO, § 41 II VwVfG, § 70 II VwGO, § 70 I VwGO, § 68 I 2 VwGO, § 68 I 1 VwGO, § 70 VwGO, Sachentscheidung trotz Verfristung, § 73 VwGO, § 60 VwGO, § 4 II VwZG, § 54 BeamtStG, § 4 VwZG, § 41 VwVfG


  • Verortung im BeamtStG

    BeamtStGAbschnitt 7: Rechtsweg › § 54

  • Zitatangaben (BeamtStG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2008, 1010
    Ausfertigung: 2008-06-17
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.11.2018 I 2232

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BeamtStG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 54 BeamtStG
    § 54 Abs. 1 BeamtStG oder § 54 Abs. I BeamtStG
    § 54 Abs. 2 BeamtStG oder § 54 Abs. II BeamtStG
    § 54 Abs. 3 BeamtStG oder § 54 Abs. III BeamtStG
    § 54 Abs. 4 BeamtStG oder § 54 Abs. IV BeamtStG

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