Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
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https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/FBF2E9AE232C9B98C12578870030EA66/$file/Sch...
davon ca. 55 %. minus Versorgungsabschlag. (10,8 %). Ruhegehalt. ca. 1216,-€. - Steuern. + Kindergeld. Keine Unfallfürsorge. bei Vorsatz oder Missachtung von .... Beamte. § 48 BeamtStG. Verletzt ein Beamter. vorsätzlich. oder. grob fahrlässig. die ihm ob
http://www.xn--fortbildung-personalrte-g8b.de/downloads/Ruhestand-Versorgung/We...
29 Abs.1 BeamtStG. § 27 Abs.2 BeamtStG. § 37 Abs.1 HBG. § 26 Abs.2, 3. BeamtStG. 7, Beurlaubung. aus familiären Gründen. zur Pflege oder Betreuung von. - Kinder unter 18 Jahren ... Stellenabbau. Beurlaubung für alle Lehrkräfte, aber nur bis 6 Jahre, ab 5
http://dozent.fh-kehl.de/home/stehle/web/POK%20Vertiefung-Dateien/Vorlesung%201...
Um die Neutralität der Beamten sicherzustellen, ist es ihnen außerdem verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, § 42 Abs. 1 BeamtStG: „Beamtinnen und Beamte dürfen, auch .... Daher bestimmen LBG und AzUVO: - Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamte
https://www.med.uni-goettingen.de/de/media/G3-2_personal_rubriken/BeamtStG.pdf
Ländern(Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). BeamtStG. Ausfertigungsdatum: 17.06.2008. Vollzitat: "Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)" ... Spannungs- und Verteidigungsfall. § 55. Anwendungsbereich. § 56. Dienstleistung im Verteidigungsfa
https://d-nb.info/1018172998/04
20. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Text -. 25. Einführung. 49. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Kommentar -. ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN. § 1 Geltungsbereich. 53. § 2 Dienstherrnfähigkeit. 55. ABSCHNITT 2: BEAMTENVERHÄLTNIS. §3 Beamtenverhältn
https://www.berlin.de/ba-neukoelln/politik-und-verwaltung/service-und-organisat...
Übermittlungen bei Strafverfahren. § 50. Personalakte. § 51. Personalvertretung. § 52. Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden. § 53. Beteiligung der Spitzenorganisationen. Abschnitt 7. Rechtsweg. § 54. Verwaltungsrechtsweg. Abschnitt 8. Spa
http://www.bildung-mv.de/export/sites/bildungsserver/downloads/Fortbildung-Schu...
03.11.2014 - Anzeige Dienstunfähigkeit; ab 3 Tagen ärztliche Bescheinigung (§ 55 LBG M-V). ➢ Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz: Einschränkung des Rechts auf Nebentätigkeit: ➢ § 40 BeamtStG i.V.m. §§ 70 ff. LBG M-V: Nebentätigkeit in M-V nur anzeigep
http://www.ev-akademie-boll.de/fileadmin/res/otg/doku/250310_08_koenig.pdf
17.06.2008 - GEW-LRS 2008-07, BeamtStG. §54. Verwaltu ngsrechtsweg. • Beamtenverhältnis bedeutet Verwaltungsrechtsweg. • Vorverfahren ist zwingend außer wenn Landesgesetz es ausdrücklich bestimmt. 3. • Bei Versetzungen und Abordnungen haben Widerspruch u
https://lxgesetze.de/gesetze/beamtstg/55
55 BeamtStG: Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig.
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.73523....
Hinweise zur Anwendung von Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) am 1. April 2009. Rundschreiben der Senatorin
http://www.beamtenstatusgesetz.de/beamtenstatusgesetz/beamtstg/beamtenstatusges...
Zur Übersicht des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Abschnitt 7. Rechtsweg § 55 Verwaltungsrechtsweg (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamt
http://www.schure.de/20411/nbg.htm
50, Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (§ 47 BeamtStG). § 51, Schadensersatz (§ 48 BeamtStG). § 52, Übergang von Ansprüchen. § 53, Ausschluss von der Amtsausübung. §
https://www.buzer.de/gesetz/8252/index.htm
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570. Geltung ab 01.04.2009, abweiche